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Auch bei den Leistungen der Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX wird grundsätzlich am Nachrangprinzip festgehalten. Danach werden die steuerfinanzierten Leistungen der Eingliederungshilfe nicht erbracht, soweit die Leistungen durch andere Sozialleistungsträger zu erbringen sind. Hierunter fallen auch die beitragsfinanzierten Leistungen der Sozialversicherungsträger.

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