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Die Vorschrift bestimmt, dass Leistungsberechtigte zu den Leistungen der Eingliederungshilfe einen Beitrag zu leisten haben. Das Nähere hierzu ist in den §§ 135 bis 142 bestimmt, auch, zu welchen Leistungen der Eingliederungshilfe kein Beitrag aufzubringen ist (§ 137 Abs. 1).

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