Rz. 6

Länder und Träger der Eingliederungshilfe haben bedarfsdeckende Leistungen zu erbringen. Um die Fachleistungen im Rahmen der verfügbaren Mittel effektiv und effizient zur Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen erbringen zu können, ist die Planung und Steuerung von Leistungen der Eingliederungshilfe erforderlich. Angebote müssen flächen- und bedarfsdeckend zur Verfügung stehen und dabei sozialraumorientiert und inklusiv ausgerichtet sein. Die Länder werden durch Abs. 3 verpflichtet, auf entsprechende Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken.

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