Rz. 7

Satz 1 verpflichtet die Länder, zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe eine Arbeitsgemeinschaft zu bilden. In diesen Arbeitsgemeinschaften sind neben Vertretern der Träger der Eingliederungshilfe auch die Leistungserbringer sowie Vertreter der Verbände für Menschen mit Behinderungen zu beteiligen. Den Landesregierungen wird durch Satz 3 das Recht eingeräumt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaften und das Verfahren zu bestimmen.

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