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Sauer, SGB IX § 96 Zusammenarbeit

Dr. jur. Hanno Binkert
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt die Verpflichtung der Träger der Eingliederungshilfe zur Zusammenarbeit mit Anbietern von Leistungen sowie anderen Trägern von Leistungen, die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch oder anderen Rechtsvorschriften ausführen. Die Kooperationsverpflichtung soll in erster Linie die Verwirklichung des Sicherstellungsauftrages nach § 17 SGB I und § 95 SGB IX gewährleisten. Parallelregelungen für andere Sozialleistungsträger finden sich in den §§ 18 ff. SGB II, § 81 SGB VIII, § 86 SGB X und § 4 SGB XII.

2 Rechtsentwicklung

2.1 Zusammenarbeit mit Anbietern von Leistungen (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 verpflichtet die Träger der Eingliederungshilfe allgemein zur Zusammenarbeit mit den Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft. Die zwingende Verpflichtung zur Zusammenarbeit ist auch im Interesse der Menschen mit Behinderungen, da die Leistungen der Eingliederungshilfe nur dann den gewünschten Zweck bei den Leistungsberechtigten erzielen, wenn alle Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen, zusammenarbeiten.

Andere Stellen i. S. v. Abs. 1 sind insbesondere die Träger von Leistungen nach dem SGB II, SGB VIII, SGB IX und SGB XI, andere Träger von Sozialleistungen, die Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie Verbände, insbesondere der Freien Wohlfahrtspflege und der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen.

2.2 Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts und der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege (Abs. 2)

 

Rz. 4

Abs. 2 hebt die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften sowie der Träger der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben hervor. Die Vorschr...

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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch / § 96 Zusammenarbeit
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  (1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.  (2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen ...

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