Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt den leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe ab 1.1.2020. Bis zum Inkrafttreten der Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises im Jahre 2023 (vgl. Rz. 12 ff.) wird der leistungsberechtigte Personenkreis in der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften bestimmt, die am 31.12.2019 im 6. Kapitel des SGB XII und in der auf der Grundlage von § 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfe-Verordnung geregelt waren. Die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung erhalten für den Zeitraum 1.1.2020 bis 31.12.2022 Gesetzesrang.

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