Rz. 3
Vor Inkrafttreten des § 14 wurden die Entscheidungen über die Bewilligung von Rehabilitationsleistungen nicht selten mehrere Monate hinausgezögert. Der Grund hierfür waren insbesondere Arbeitsrückstände oder Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Rehabilitationsträgern.
§ 14 brachte zum 1.7.2001 für alle Rehabilitationsträger (§ 6) erstmals eine konkrete Verpflichtung, innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Frist nach Eingang eines Antrages auf Teilhabeleistungen (heute: §§ 5, 42 ff., 49 ff. und 75 und 76 ff.)
- den leistungspflichtigen Rehabilitationsträger (teilweise als "leistenden" Rehabilitationsträger bezeichnet) zu bestimmen und in diesem Zusammenhang
- bei Feststellung der eigenen Zuständigkeit über den Antrag zu entscheiden oder
- bei der Feststellung der eigenen Unzuständigkeit den Antrag an den vermeintlich zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten.
Rz. 4
Die Vorschrift zielt in erster Linie darauf ab, zwischen den betroffenen behinderten Menschen und den Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen, BT-Drs. 14/5074 S. 95). Sie trägt dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken (BT-Drs. 14/5074 S. 102f.). Im Ergebnis folgt aus der in §§ 14 ff. getroffenen Regelung, dass eine nach außen verbindliche Zuständigkeit geschaffen wird, gleichzeitig aber im Innenverhältnis interne Verpflichtungen des eigentlich zuständigen Leistungsträgers ausgeglichen werden (BSG, Urteil v. 26.10.2004, B 7 AL 16/ 04 R; ferner BSG, Urteile v. 26.6.2007, B 1 KR 34/ 06 R, Rz. 12 ff., v. 28.11.2007, B 11a AL 29/06 R, Rz. 15, sowie v. 25.6.2008, B 11b AS 19/ 07 R; Gagel, juris PR-SozR 2/2008 Rz. 5; Fichte, in: Erlenkämper/Fichte, Sozialrecht, 6. Aufl. 2007, § 14 Rz. 19/72 ff.). Sinn ist die Vermeidung von Streitigkeiten zwischen mehreren Rehabilitationsträgern bezüglich ihrer Zuständigkeit bei Teilhabeleistungen, um den Teilhabebedarf des Anspruchsberechtigten zügig zu befriedigen (BSG, Urteil v. 25.9.2014, B 8 SO 7/13 R).
Zu diesem Zweck werden den Rehabilitationsträgern gesetzliche Fristen auferlegt, innerhalb derer sie über den Teilhabeantrag und dessen leistenden Rehabilitationsträger entscheiden müssen. Damit von den Rehabilitationsträgern die durch § 14 bestimmten Fristen in der Praxis auch beachtet werden, wird der die Fristen missachtende erstangegangene Rehabilitationsträger mit Sanktionen belegt; er muss die rehabilitationsträgerübergreifenden Ansprüche durch entsprechende Leistungen erfüllen, ohne später gegen den eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger einen Erstattungsanspruch zu haben ("Vermögensschaden"; vgl. § 16 Abs. 4 bzw. § 14 Abs. 4 Satz 3 i. d. F. bis 31.12.017). Hat der Leistungsberechtigte innerhalb von 2 Monaten keine Entscheidung über seinen Teilhabeantrag bzw. keine Mitteilung, weshalb sich die Leistungsentscheidung verzögert, gilt der Antrag fiktiv als genehmigt. Der Leistungsberechtigte kann sich dann die Leistungen selbst besorgen und hat gegen den nach § 14 leistenden Rehabilitationsträger einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die er vorgelegt hat (Besonderheiten gelten für die steuerfinanzierten Rehabilitationsträger; vgl. § 18).
Die Vorschrift des § 14 ist von Amts wegen bei allen Teilhabeleistungen zu beachten (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 27.5.2015, L 6 KR 55/15 B ER). Sie ersetzt bei Teilhabeleistungen die sonst geltenden Vorleistungsregelungen (u. a. § 43 SGB I i. V. m. § 102 SGB X; vgl. auch § 24).
§ 14 regelt dem Grunde nach nur Fallgestaltungen, in denen für die beantragten Teilhabeleistungen nur ein einziger Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Fälle, in denen für einen Leistungsantrag mehrere Rehabilitationsträger zuständig oder beteiligt werden können, werden ergänzend in § 15 geregelt. § 14 bestimmt jedoch in allen Fällen erst einmal den leistungspflichtigen Träger; das ist der grundsätzlich für die Leistungsentscheidung zuständige Rehabilitationsträger ohne Rücksicht darauf, welcher Rehabilitationsträger dem Grunde nach für die jeweilige Teilhabeleistung zuständig ist.
Rz. 5
Die Träger der Jugend- und Eingliederungshilfe können der Gemeinsamen Empfehlung beitreten, sie müssen es aber nicht (§ 26 Abs. 5, bis 31.12.1017 § 13 Abs. 5). Allerdings sind sie – bis auf wenige regionale Ausnahmen – bislang noch keiner Gemeinsamen Empfehlung beigetreten. Sie erkennen die Gemeinsamen Empfehlungen damit für sich nicht als bindend an (so BT-Drs. 16/13829 v. 17.7.2009 S. 49). Trotzdem sollen sie sich im Einzelfall an diesen orientieren (§ 26 Abs. 5 Satz 2) und auch Einzelabsprachen mit den anderen Trägern i. S. der Gemeinsamen Empfehlung vereinbaren.
Die Gemeinsame Empfehlung "Reha-Prozess" erhält z. B. ergänzende Verfahrensregelungen in Form von Absprachen (z. B. dass auch der drittangegangene Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 Abs. 3 einen Ers...