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Hilfsmittel können auch zu den Teilhabeleistungen zählen – nämlich dann, wenn mit ihrer Hilfe ein drohender oder bereits eingetretener Teilhabebedarf befriedigt werden kann (§ 42 Abs. 2 Nr. 6 und § 47; BSG, Urteile v. 15.3.2018, B 3 KR 18/17 R, B 3 KR 12/17 R und B 3 KR 4/16; vgl. Komm. zu § 47). Für eine systemgerechte Zuordnung des jeweils zu beurteilenden Hilfsmittels bedarf es einer Differenzierung nach der Funktionalität und Zwecksetzung des jeweiligen Hilfsmittels im Einzelfall. Wegen der fließenden Übergänge und Überschneidungsbereiche zwischen Krankenbehandlung und Rehabilitation ist dabei auf den Schwerpunkt und die Zielrichtung der Maßnahme, also des jeweiligen Hilfsmitteleinsatzes, abzustellen. Es kommt demnach für die Zuordnung eines Hilfsmittels darauf an, welchem Zweck das Hilfsmittel im Einzelfall überwiegend bzw. vorrangig dient. Näheres vgl. Komm. zu § 47.

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