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Abgesehen davon, dass der Unfallversicherungsträger die Möglichkeit hat, mit dem anderen Rehabilitationsträger Absprachen bezüglich der Zuständigkeit i. S. d. § 14 zu regeln (§ 16 Abs. 4 Satz 1), bietet § 16 Abs. 4 Satz 2 noch eine ergänzende Regelung: Hat ein Rehabilitationsträger von der Weiterleitung des Antrages abgesehen, weil zum Zeitpunkt der Prüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit aufgrund der Ursache der Behinderung bestanden haben, bleibt § 105 SGB X unberührt. Somit besteht die Möglichkeit, dass z. B.

  • der Unfallversicherungsträger bei noch nicht geklärtem Vorliegen eines Arbeitsunfalls seine Zuständigkeit erst einmal unterstellt oder
  • der Träger der Kriegsopferversorgung bei ungeklärten Ereignissen i. S. d. § 1 OEG von seiner Zuständigkeit ausgeht.

Stellt sich jedoch später nicht die eigene Zuständigkeit heraus, besteht die Möglichkeit des Durchsetzens eines Erstattungsanspruchs nach § 105 SGB X (vgl. auch § 72 Abs. 4 der GE Reha-Prozess, a. a. O.). Dieser Erstattungsanspruch hat jedoch nicht den gleichen Erstattungsumfang wie ein Erstattungsanspruch nach § 16 SGB IX, weil der Erstattungsanspruch bei § 105 SGB X auf die Leistungen begrenzt ist, die dem zur Erstattung verpflichteten Rehabilitationsträger entstanden wären.

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