Rz. 54a
Stellt der zuerst angegangene Rehabilitationsträger fest, dass er für keine der beantragten Leistungen zuständig ist, hat er den Antrag auf Teilhabeleistungen (§ 5) dem seiner Auffassung nach zuständigen Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1) unverzüglich nach Ablauf der 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 weiterzuleiten. In diesen Fällen wird der zweitangegangene Rehabilitationsträger im (Außen-)Verhältnis zum Versicherten endgültig und umfassend leistungspflichtig, auch wenn er nach den geltenden Normen außerhalb des SGB IX nicht für die beanspruchte Rehabilitationsleistung des Versicherten zuständig ist (BSG, Urteil v. 10.7.2014, B 10 SF 1/14 R).
Ist der erstangegangene Rehabilitationsträger nur für einen Teil der beantragten Leistungen zuständig, kann er den Antrag nicht weiterleiten. Er bleibt leistender Rehabilitationsträger, weil ihm die Weiterleitung versagt wird. Allerdings kann er dann einen anderen Rehabilitationsträger nach § 15 Abs. 1 beteiligen (vgl. Rz. 33).
Kann der erstangegangene Rehabilitationsträger den bei ihm eingegangenen Antrag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 weiterleiten, kann er die Art der Weiterleitung (z. B. Übermittlung durch die Post als Einschreibebrief oder einfachen Brief, Übermittlung durch einen Boten) selbst wählen. In der Praxis erfolgt die Weiterleitung weit überwiegend mit einfachem Brief; die Gefahr, dass der zweitangegangene Rehabilitationsträger später behauptet, er hätte den weitergeleiteten Antrag nicht erhalten, ist sehr selten (der Grund: Es handelt sich um eine Weiterleitung zwischen zwei Behörden i. S. d. § 1 Abs. 2 SGB X; die Behörden sind gemäß § 86 SGB X verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem SGB eng zusammenzuarbeiten.
Der Antragsteller ist bei jeder Weiterleitung über die Weitergabe seines Antrags zu unterrichten (§ 14 Abs. 1 Satz 2). Dies geschieht i. d. R. schriftlich. Die Kenntnis von der Weiterleitung ist für den Antragsteller deshalb wichtig, weil er wissen muss, dass sein Antrag jetzt von einem anderen Rehabilitationsträger bearbeitet wird und dass er von diesem anderen Rehabilitationsträger einen (bewilligenden oder ablehnenden) Bescheid erhalten wird.
Der erstangegangene Rehabilitationsträger kann den Antrag auf Teilhabeleistungen nur an einen in § 6 aufgeführten Rehabilitationsträger weiterleiten. Hat der Rentenversicherungsträger als erstangegangener Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 festgestellt, dass nicht er, sondern die private Krankenversicherung des Versicherten zuständig wäre, darf keine Weiterleitung erfolgen; der Rentenversicherungsträger hat einen ablehnenden Leistungsbescheid zu erlassen.
Hinsichtlich der Fristenberechnung wird auf Rz. 34 ff. verwiesen.
Auch die Träger desselben Sozialversicherungszweiges gelten als unterschiedliche Träger, sofern sie organisatorisch selbstständig sind. Gibt ein regional selbstständiger Rentenversicherungsträger (z. B. DRV Nord) den Antrag auf Teilhabeleistungen an die DRV Bund ab, gilt der regionale Rentenversicherungsträger als erstangegangener und die DRV Bund als zweitangegangener Rehabilitationsträger (BSG, Urteil v. 20.4.2010, B 1/3 KR 6/09 R).
2.2.1 Voraussichtlich zuständiger Rehabilitationsträger
Rz. 55
Innerhalb der 14-Tage-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 hat der zuerst angegangene Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit zu prüfen. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der eigenen Zuständigkeit und die Einschätzung der vorrangigen oder zeitgleichen Leistungsverpflichtung anderer Rehabilitationsträger. Sie beinhaltet z. B. die Prüfung,
(vgl. BSG, Urteile v. 21.8.2008, B 13 R 33/07 R, v. 20.10.2009, B 5 R 5/07 R, und v. 17.2.2010, B 1 KR 23/09).
Rz. 56
Ist die Ursache für die Behinderung/drohende Behinderung nicht bekannt (es ist z. B. unklar, ob es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalls handelt), ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 der Rehabilitationsträger zuständig, der dem Grunde nach die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung zu erbringen hat. Dieses ist
- in Fällen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen (der §§ 9 bis 12 SGB VI) erfüllt sind, ansonsten die gesetzliche Krankenkasse,
- in Fällen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ansonsten die Bundesagentur für Arbeit,
- in Fällen...