2.1 Verwendungszwecke (Abs. 1)
Rz. 3
Der Ausgleichsfonds, dessen Bezeichnung in seinem vollen Wortlaut von dem Beirat abgeleitet ist, ist eine "zweckgebundene Vermögensmasse" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die von diesem zweckgebunden zu verwalten und zu verwenden ist und aus dem ebenso wie aus den Mitteln der Integrationsämter Kosten der Verwaltung nicht bestritten werden dürfen.
Rz. 4
Die Verwendungszwecke sind in Satz 1 abschließend aufgeführt. Die Mittel dürfen nur zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf Arbeitsplätzen und zur Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen verwendet werden, die den Interessen mehrerer Länder auf dem Gebiet der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben dienen. Konkretisiert werden die Verwendungszwecke der Mittel des Ausgleichsfonds in § 41 der Ausgleichsabgabeverordnung.
Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung sind die Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichsabgabe in wesentlichen Teilen geändert worden.
Der Bundesrat hatte aus Anlass der Befassung mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung am 20.6.2003 beschlossen, die Bundesregierung aufzufordern, bis zum 1.1.2004 eine Neuregelung des an den Ausgleichsfonds weiterzuleitenden Aufkommens aus der Ausgleichsabgabe gemäß § 79 Nr. 2 SGB IX in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vorzunehmen (BR-Drs. 305/03 – Beschluss).
Der Bericht der Bundesregierung nach § 160 SGB IX hatte über die Beschäftigungssituation hinaus daher auch diese Themen aufgegriffen und empfohlen,
Der Bundesrat hat dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung mit Änderungen in seiner Sitzung am 19.12.2003 zugestimmt (BR-Drs. 747/03 – Beschluss).
Rz. 5
Die Mittel sind für Zuweisungen an die Bundesagentur für Arbeit zur besonderen Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, insbesondere durch Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (§ 90 SGB III) und durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen (§ 73 SGB III) einschließlich zu verwenden. Hierfür erhielt die Bundesagentur für Arbeit einen Betrag i. H. v. 170 Mio. EUR für das Jahr 2004 und ab 2005 jährlich in Höhe von 26 % des Aufkommens an Ausgleichsabgabe, seit 2009 in Höhe von 16 % des Aufkommens (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung).
Rz. 6
Die Mittel sind darüber hinaus für befristete überregionale Programme zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen, besonderer Gruppen von schwerbehinderten Menschen (§ 155 SGB IX) oder schwerbehinderter Frauen und zur Förderung des Ausbildungsplatzangebotes für schwerbehinderte Menschen zu verwenden. Weiterhin waren aufgrund einer Übergangsregelung in § 46 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung im Jahre 2004 die Mittel des Ausgleichsfonds noch einmal zu verwenden für Zuweisungen an die Bundesagentur für Arbeit für die Förderung von Integrationsfachdiensten, soweit die Bundesagentur für Arbeit Auftraggeber und Erbringer der Leistungen an den Integrationsfachdienst ist. Mit Ablauf des Jahres 2004 endeten die Zuweisungen an die Bundesagentur für Arbeit für diese Zwecke, seit 1.1.2005 erfolgt die Erbringung von Leistungen aus der Ausgleichsabgabe an Integrationsfachdienste ausschließlich durch die Integrationsämter.
Rz. 7
Soweit über die Förderung dieser Maßnahmen hinaus Mittel des Ausgleichsfonds zur Verfügung stehen, sind die Mittel zu verwenden für
- Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Verordnung, soweit sie den Interessen mehrerer Länder dienen,
- überregionale Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, insbesondere durch betriebliches Eingliederungsmanagement und der Förderung der Ausbildung schwerbehinderter Jugendlicher,
- die Entwicklung technischer Arbeitshilfen,
- Aufklärungs-, Fortbildungs- und Forschungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, sofern diesen Maßnahmen überregionale Bedeutung zukommt.
Die Förderung von Werk- und Wohnstätten für behinderte Menschen (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 und 6 der Verordnung) erfolgt seit 2004 durch den Ausgleichsfonds nur noch übergangsweise, hierzu erhält der Ausgleichsfonds noch Zuweisungen durch die Länder, diese sind im Einzelnen in § 46 der Verordnung bestimmt. § 46 ist durch Art. 19 Abs. 19 Nr. 16 Bundesteilhabegesetz (BTHG) mit Wirkung zum 1.1.2018 neu gefasst worden.
Rz. 7a
Durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts v. 6.6.2023 (BGBl. I Nr. 146) ist mit Wirkung zum 1.1.202...