2.1 Prüfpflicht der Arbeitgeber
Rz. 2
Abs. 1 Satz 1 verpflichtet alle Arbeitgeber, unabhängig davon, ob sie auf wenigstens 5 % ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen haben, zur Prüfung, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können.
2.1.1 Beteiligung der Agenturen für Arbeit
Rz. 3
Bei dieser Prüfung hat der Arbeitgeber die Agenturen für Arbeit zu beteiligen; Abs. 1 Satz 2 schreibt nämlich vor, dass der Arbeitgeber hierzu frühzeitig mit der Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen hat. Frühzeitig heißt, dass der Arbeitgeber nicht erst dann Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen soll, wenn eine Stelle zur Besetzung ausgeschrieben ist. Die Pflicht tritt vielmehr bereits ein, wenn eine Stelle in absehbarer Zeit – etwa durch Ausscheiden des bisherigen Stelleninhabers – zu besetzen sein wird. Dann dient die Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit dem Ziel zu klären, welche Qualifikationen für einen freien Arbeitsplatz erforderlich sind, und ermöglicht der Agentur für Arbeit, sofern für den Arbeitsplatz ausreichend qualifizierte Bewerber nicht zur Verfügung stehen, in Betracht kommende Bewerber entsprechend zu qualifizieren.
Rz. 4
Die Agenturen für Arbeit sind nach Abs. 1 Satz 3 verpflichtet, dem Arbeitgeber geeignete schwerbehinderte Menschen vorzuschlagen. Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) sind die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit als Teil der Organisationsreform dieser Anstalt neu bezeichnet worden; mehrheitlich allerdings bereits mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003. In Abs. 1 Satz 3 ist allerdings die Bezeichnung "Arbeitsamt" durch die Bezeichnung "Bundesagentur für Arbeit" ersetzt worden. Diese bezeichnet die oberste Einheit dieser Bundesagentur, also die Zentrale. Richtigerweise hätte die Bezeichnung durch die Bezeichnung "Agentur für Arbeit" ersetzt werden müssen, um die örtliche Ebene, die die Vermittlung durchführt, zu bezeichnen.
Ein solcher Vermittlungsvorschlag kann auch von einem Integrationsfachdienst unterbreitet werden. Die Formulierung "ein von ihr beauftragter (Integrationsfachdienst)", die mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 in die Vorgängervorschrift eingefügt worden war, ist mit dem Wegfall der besonderen Regelungen zur Beauftragung der Integrationsfachdienste durch die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes) gestrichen worden. Integrationsfachdienste werden ab diesem Termin von den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit nach den sonst für die Inanspruchnahme Dritter bei der Wahrnehmung von Aufgaben geltenden Vorschriften beauftragt (§ 45 Abs. 3 SGB III, unter Anwendung des Vergaberechts).
2.1.2 Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen
Rz. 5
Abs. 1 Satz 4 verpflichtet die Arbeitgeber, sowohl über eingegangene Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder eines Integrationsfachdienstes als auch über Bewerbungen schwerbehinderter Menschen, die sich ohne Beteiligung des Arbeitsamtes beworben haben, die Schwerbehindertenvertretung (§ 177) als auch die betrieblichen Interessenvertretungen (§ 176) unverzüglich zu unterrichten. Das Gleiche gilt nach Satz 5 auch für den Präsidialrat, wenn es um Bewerbungen schwerbehinderter Richterinnen oder Richter geht und der Präsidialrat bei der Ernennung zu beteiligen ist.
Rz. 6
Abs. 1 Satz 6 verpflichtet die Arbeitgeber zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Prüfung, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Zum Verfahren wird auf § 178 Abs. 2 verwiesen. Das heißt, dass die Schwerbehindertenvertretung bereits von der Absicht des Arbeitgebers, einen freien Arbeitsplatz besetzen zu wollen, zu unterrichten ist. Damit wird der Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit gegeben zu prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit einem bereits im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen besetzt werden kann. Die Schwerbehindertenvertretung kann bei dieser Gelegenheit auch darauf einwirken, dass der Arbeitgeber seine Pflicht, das Arbeitsamt zu beteiligen, erfüllt.
Rz. 7
Die weitere Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen und Bewerbungen schwerbehinderter Menschen beschreibt im Übrigen § 178 Abs. 2 Satz 4. Auch hiernach hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht auf Beteiligung am Prüfverfahren, darüber hinaus das Recht auf Einsichtnahme in die entscheidungsrelevanten Teile von Bewerbungsunterlagen und auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.
Rz. 8
Bei der Prüfung, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, sind ausdrücklich auch die betrieblichen Interessenvertretungen anzuhören. Eine Unterlassung gibt der Interessenvertretung das Recht auf Verweigerung der Zustimmung zu einer personellen Maßnahme (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 79 Abs. 2 Nr...