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Die Vorschrift bestimmt besondere – über die allgemeinen Verpflichtungen aller Arbeitgeber in § 164 hinausgehende – Verpflichtungen der öffentlichen Arbeitgeber i. S. d. § 154 Abs. 3, also der öffentlichen Arbeitgeber in Bund, Ländern, Gemeinden, Gebietskörperschaften, Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

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