Rz. 5
Ein besonderer Kündigungsschutz besteht nach Abs. 1 Nr. 2 nicht in den Fällen, in denen schwerbehinderte Menschen auf Stellen nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 beschäftigt sind.
Rz. 6
Dies sind Stellen, auf denen Personen beschäftigt sind,
- deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften,
- deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung tätig sind,
- die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch teilnehmen,
- die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden.
Rz. 7
Bei den Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt wird, sind hauptsächlich Ordensschwestern oder Krankenschwestern karitativer, gemeinnütziger Träger zu finden. Diese Personengruppe ist nicht Arbeitnehmer i. S. d. § 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz und § 5 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz.
Rz. 8
Bei den Beschäftigungen, die vorwiegend zur Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung erfolgen, handelt es sich um Beschäftigungen zur Arbeits- und Beschäftigungstherapie.
Rz. 9
Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen werden von den Arbeitsämtern zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme bei dem Arbeitgeber als Träger der Maßnahme zugewiesen und abberufen. Die Dauer der Maßnahmen ist jeweils befristet. Es erscheint damit nicht sachgerecht, für die Fälle, in denen über die Gründe für eine Abberufung hinaus Gründe für eine Kündigung durch den Träger der Maßnahme erforderlich sind, ein Kündigungsschutzverfahren zu fordern.
Rz. 10
Bei den Beschäftigten, die nach ständiger Übung in ihre Stellen gewählt werden, handelt es sich um Wahlbeamte und Aufsichtsräte. Im Falle der Wahlbeamten kommt eine Kündigung ohnehin nicht in Betracht, sondern nur eine Beendigung eines Beamtenverhältnisses nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.
Rz. 11
Die mit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) erfolgte Bestimmung, dass in Beschäftigungsverhältnissen nach § 19 Abs. 2 HS 1 Alt. 1 BSHG der besondere Kündigungsschutz nicht gilt, ist mit der Schaffung des SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003, BGBl. I S. 2954) und des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 zum 1.1.2005 gegenstandslos.
Bei Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, wie sie in § 16d SGB II geregelt sind, gilt der besondere Kündigungsschutz – auch ohne dass dies in der Ausnahmevorschrift besonders erwähnt ist – deshalb nicht, weil diese Arbeitsgelegenheiten kein Arbeitsverhältnis begründen. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gehören zu den Leistungen, die ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nach den Regelungen des SGB II (hier § 16) als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten kann. Regelmäßig wird der Hilfebedürftige durch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II zu den Arbeitsgelegenheiten herangezogen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestimmt diese Vereinbarung die Eingliederungsleistungen, die der Hilfebedürftige erhält. Hierzu gehört auch die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit. Die Eingliederungsvereinbarung begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Das ergibt sich schon daraus, dass die Vereinbarung auch durch Verwaltungsakt ersetzt werden kann. Vereinbaren Grundsicherungsträger und der Hilfebedürftige eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, so besteht die Eingliederungshilfe nicht in der Beschaffung einer auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit (im Einzelnen vgl. BAG, Urteil v. 26.9.2007, 5 AZR 857/06, zum Status eines sog. Ein-Euro-Jobbers).