2.1.1 Grundsatz
Rz. 5
Abs. 2 bestimmt den Grundsatz der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben im Einzelnen. Der Wortlaut betont, dass es sich um Leistungen handelt, die darauf gerichtet sind, die Integration, also die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Leistungen, die darauf gerichtet sind, die Eingliederung in das Arbeitsleben zu ermöglichen, sind von den Rehabilitationsträgern zu erbringen. Hierdurch wird jedoch keine Abgrenzung in der Form vorgenommen, dass die Zuständigkeit der Rehabilitationsträger endet, wenn das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist. Aufgabe der Rehabilitationsträger ist es auch, Leistungen zu erbringen, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern. Das heißt, dass die Rehabilitationsträger nicht nur für die "Erstbeschaffung" einer Leistung (Kraftfahrzeughilfe, Ausstattung des Arbeitsplatzes, Kosten technischer Arbeitshilfen) zuständig sind, sondern auch für eine notwendig werdende "Ersatzbeschaffung".
Rz. 6
Bei den Leistungen der begleitenden Hilfe muss es sich um Hilfen im Zusammenhang mit dem Arbeits- und Berufsleben handeln. Das heißt, dass die Integrationsämter keine Leistungen für solche schwerbehinderten Menschen erbringen können, die nicht oder nicht mehr im Arbeits- und Berufsleben stehen.
Das Integrationsamt hat für einen schwerbehinderten Beamten im Rahmen der Wohnungshilfe die Kosten für einen Treppenlift übernommen. Die Ausstattung der Wohnung mit dem Treppenlift ist als notwendig angesehen worden, um dem Beamten zu ermöglichen, den Arbeitsplatz zu erreichen. Solange der Beamte im aktiven Dienstverhältnis steht, können auch Kosten für die Wartung und Instandsetzung übernommen werden. Diese Möglichkeit entfällt, wenn der Beamte in den Ruhestand versetzt wird und aus dem aktiven Dienst ausscheidet.
Rz. 7
Aufgabe der Integrationsämter ist es, darauf hinzuwirken, dass die schwerbehinderten Menschen auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten voll verwerten und weiterentwickeln können. Dazu sind die Integrationsämter berechtigt, die konkreten Arbeitsbedingungen in den Betrieben und Dienststellen und die Einhaltung der den Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen nach § 164 zu prüfen und, falls erforderlich, eine Änderung zu erreichen. Hierzu haben die Integrationsämter nicht nur ihre eigenen Leistungen anzubieten, sondern – im Hinblick auf die Nachrangigkeit dieser Leistungen – darauf hinzuwirken, dass die Rehabilitationsträger ihre Leistungen erbringen. Ziel ist es, durch die Leistungen zusammen mit Maßnahmen, die dem Arbeitgeber zuzumuten sind, den schwerbehinderten Menschen zu befähigen, sich im Wettbewerb im Arbeitsleben zu behaupten.
2.1.2 Zusammenarbeit
Rz. 8
Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben ist in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern durchzuführen. Die Formulierung "und den übrigen Rehabilitationsträgern" könnte so verstanden werden, dass die Bundesagentur für Arbeit hier ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Rehabilitationsträger angesprochen ist und nicht auch als Träger der Arbeitsförderung nach dem SGB III. Eine solche Einschränkung ist jedoch nicht gewollt. Soweit die Agenturen für Arbeit etwa Integrationsfachdienste mit Aufgaben der Vermittlung beauftragen, können sie das einerseits als Rehabilitationsträger im Rahmen des § 49 Abs. 6 Nr. 8, andererseits als Träger der Arbeitsförderung.
2.1.3 Begriff des Arbeitsplatzes
Rz. 9
Abs. 2 Satz 3 stellt klar, dass die begleitende Hilfe im Arbeitsleben nicht nur bei unbefristeten, sondern auch bei befristeten Voll- und Teilzeitarbeitsverhältnissen i. S. v. § 156 Abs. 1, bei Teilzeitarbeitsverhältnissen abweichend von § 156 Abs. 3 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von wenigstens 15 Stunden gilt. Diese Regelung ist im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 in § 31 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) eingefügt worden, um die Handhabung bei den einzelnen Hauptfürsorgestellen rechtlich einheitlich zu regeln. So war Praxis in den meisten Hauptfürsorgestellen, Leistungen der begleitenden Hilfe nicht bei Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und anderen Beschäftigungen auf Stellen i. S. d. § 156 Abs. 2, vereinzelt auch nicht bei befristeten Arbeitsverhältnissen zu gewähren. Satz 3 soll eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleisten, so dass Leistungen für Beschäftigungen auf Stellen nach § 156 Abs. 2 nicht erbracht werden können. Das gilt für alle Leistungen der begleitenden Hilfe, also auch für den wichtigen Bereich der Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (Abs. 5).
Eine abweichende Auffassung vertritt das BVerwG in seinem Urteil v. 14.11.2003 (5 C 13/02), zu der Frage, ob die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz (i. S. v. § 7 SchwbG) Voraussetzung für die Erbringung begleitender Hilfen im Arbeitsleben sei. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um die Erbringung begleitender Hilfen an Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften. Das BVerwG hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass es ...