Rz. 2

Die Verordnungsermächtigung in Abs. 1 ermöglicht es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, in den gesetzlichen Bestimmungen nicht abschließend festgelegte Einzelheiten zu regeln.

Der neue Abs. 2 eröffnet die Möglichkeit einer Rechtsverordnung nach dem Vorbild des § 27.

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