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Schell, SGB IX § 2 Begriffsbestimmungen / 2.12 Schwerbehinderung (Abs. 2)

Siegfried Wurm
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Rz. 17

Gerade schwerbehinderte Menschen benötigen einen besonderen Diskriminierungsschutz i. S. d. § 3 Abs. 3 Satz 2 GG bzw. einen Nachteilsausgleich, um im Verhältnis zu einem gesunden Menschen gleichberechtigt ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen oder am allgemeinen Leben teilhaben zu können. Auch die BRK (vgl. Rz. 9 ff.) sichert dem schwerbehinderten Menschen ein Leben ohne behinderungsbedingte Barrieren im Rahmen des Möglichen.

Wegen der Schwere der behinderungsbedingen Nachteile sieht das SGB IX in seinem Teil 3 (beginnend mit § 151) einen erweiterten Schutz für diesen besonderen, schwerbehinderten Personenkreis vor; z. B. müssen Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen wenigstens 5 % davon für schwerbehinderte Menschen bereitstellen. Andernfalls ist eine monatliche Ausgleichsabgabe für jeden nicht beschäftigten Schwerbehinderten zu entrichten. Dadurch sollen u. a. Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen geschaffen werden.

Mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sind darüber hinaus u. a. folgende Vergünstigungen verbunden:

  • vorzeitige Altersrente (vgl. §§ 37, 236a SGB VI),
  • besonderer Kündigungsschutz (= ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ist eine Kündigung eines schwerbehinderten Menschen unwirksam; vgl. § 168 SGB IX),
  • Freistellung zur Leistung von Mehrarbeit (vgl. § 207 SGB IX),
  • Anspruch auf Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX),
  • Steuerermäßigungen (vgl. § 33b EStG),
  • besondere Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen mit besonderen Merkzeichen (z. B. Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer bzw. Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer bzw. Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr, Parkerleichterungen im Straßenverkehr, Befreiung von der Rundfunkgebühr).
 

Rz. 18

Nach der BT-Drs. 14/5074, S. 99, baut die Definition der schwerbehinderten Menschen in Abs. 2 auf ...

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