2.1 Pflichten öffentlicher Arbeitgeber
Rz. 2
Abs. 1 verpflichtet öffentliche Arbeitgeber, so viele schwerbehinderte Menschen als Beamtinnen und Beamte einzustellen und zu beschäftigen, dass unter den insgesamt beschäftigten schwerbehinderten Menschen in den Dienststellen ein angemessener Teil schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sind. Es ist dem Dienstherrn keine Quote auferlegt, allerdings die Auforderung an ihn gerichtet, dafür Sorge zu tragen, dass nicht nur unter den nichtbehinderten Beschäftigten, sondern auch unter den schwerbehinderten beschäftigten Menschen ein angemessener Teil Beamtinnen und Beamte sind.
Rz. 3
Abs. 1 ist gleichzeitig als Forderung anzusehen, die Anforderungen an eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis so zu gestalten, dass die Verpflichtung des Schwerbehindertenrechts zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auch in einem Beamtenverhältnis erfüllt werden kann.
Für den Bereich des Bundes ist dem beispielsweise in der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) Rechnung getragen. § 13 BLV regelt, dass
- von schwerbehinderten Menschen bei der Einstellung, Anstellung und Beförderung nur das Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden darf,
- im Prüfungsverfahren für schwerbehinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen sind und
- bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Menschen eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen ist.
Rz. 4
§ 14 Abs. 2 BLV sieht für schwerbehinderte Menschen im Übrigen – abweichend von der sonstigen Höchstaltersgrenze von 32 Jahren – vor, dass die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der jeweiligen Laufbahn bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zulässig ist.
2.2 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung
Rz. 5
Der frühere Abs. 2, der für die Fälle der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand oder der Entlassung eines schwerbehinderten Beamten oder einer schwerbehinderten Beamtin eine Verpflichtung der Anhörung des für den Beamten oder die Beamtin zuständigen Integrationsamtes vorsah, ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zum 1.5.2004 aufgehoben worden. Die Beteiligung des Integrationsamtes wurde als weitgehend wirkungslos angesehen, was daran liege, dass der Dienstherr keinen Handlungsspielraum habe, wenn eine amtsärztliche Bescheinigung der Dienstunfähigkeit vorliege.
Eine Beteiligung des Integrationsamtes ist auch vor dem Hintergrund des § 42 a des Bundesbeamtengesetzes – und vergleichbarer landesbeamtenrechtlicher Vorschriften – als weitgehend wirkungslose Formalie anzusehen.
2.3 Geltung für schwerbehinderte Richterinnen und Richter
Rz. 6
Die Verweisung auf Abs. 1 bedeutet, dass die dortigen Vorschriften einschließlich der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richterinnen und Richter auch für schwerbehinderte und gleichgestellte Richterinnen und Richter entsprechende Anwendung finden.
2.4 Geltung für schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten
Rz. 7
Die Vorschrift bestimmt in Abs. 3 Satz 1, welche Vorschriften der besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen auch für schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten unmittelbar gelten.
Von § 2 (Behinderung) galten bis zum 29.12.2016 nur Abs. 1 und 2, dagegen nicht Abs. 3. Eine behinderte Soldatin oder ein behinderter Soldat mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 30 aber weniger als 50 konnte also nicht gleichgestellt werden, da eine Gleichstellung nur zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes i. S. d. § 156 Abs. 1 ausgesprochen werden kann. Soldatinnen und Soldaten sind jedoch nicht auf einem Arbeitsplatz i. S. d. Vorschrift beschäftigt. Mit Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist mit Wirkung zum 30.12.2016 Abs. 4 Satz 1 geändert worden. Nunmehr gilt § 2 auch für Soldatinnen und Soldaten insgesamt, auch behinderte Soldatinnen und Soldaten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 können nunmehr bei der zuständigen Behörde, also der Agentur für Arbeit, beantragen, in ihrer aktiven Dienstzeit gleichgestellt zu werden.
Der Gesetzgeber hat die Aufhebung dieser bisherigen Einschränkung damit begründet, dass die Dienstfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten im Vergleich zu den Beamtinnen und Beamten in wesentlich stärkerem Maße an ihre körperliche Leistungsfähigkeit geknüpft sei. Deshalb seien behinderte Soldatinnen und Soldaten wesentlich häufiger von Dienstunfähigkeit betroffen. Mit einer anerkannten Gleichstellung stünde betroffenen Soldatinnen und Soldaten in diesen Fällen ein Nachteilsausgleich zur Seite.
Gemeint ist hiermit auch die Einschränkung bei konkreten Stellenbesetzungsverfahren. Während für schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten mit einem anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 50 gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Personalentwicklung berücksichtigt werden, hatten behinderte Soldatinnen und Soldaten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von weniger als 50 einen solchen Anspruch nicht. Die Möglichkeit, schwerbehinderten Menschen nun gleichgestellt w...