Rz. 4
Aufgabe der Inklusionsbetriebe ist es ausdrücklich auch, schwerbehinderte Menschen auf eine Beschäftigung in dem Inklusionsbetrieb selbst vorzubereiten. Diese zusätzliche Aufgabe ist in § 216 aufgenommen worden, um es zu ermöglichen, auch solche, insbesondere seelisch schwerbehinderte Menschen durch geeignete Fördermaßnahmen mit Leistungen des zuständigen Rehabilitationsträgers nach § 49 auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb vorzubereiten, die noch nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und auch nicht in einem Inklusionsbetrieb beschäftigt werden können.
Rz. 5
Soweit unter diesen Personenkreis auch solche schwerbehinderte Menschen fallen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind und für einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, auch in einen Inklusionsbetrieb, vorbereitet werden sollen, so gilt, dass diese Vorbereitung im Arbeitsbereich der Werkstätten Aufgabe der Werkstätten unter Finanzierung durch die im Arbeitsbereich zuständigen Kostenträger ist. In dieser Zeit unterliegen die in den Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen auch noch dem Status als "Werkstattbeschäftigter", sodass gegenüber diesem Personenkreis die Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb als Aufgabe nicht dem Träger des Inklusionsbetriebs zufällt. Allerdings kann – als zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen i. S.d. § 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung – eine Vorbereitung Werkstattbeschäftigter in Betracht kommen.
Rz. 6
Gegenüber anderen schwerbehinderten Menschen – beispielhaft genannt sind seelisch behinderte Menschen – sind die Rehabilitationsträger zuständige Träger von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49. Hier kommen insbesondere Leistungen der Berufsvorbereitung (§ 49 Abs. 3 Nr. 2), Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 49 Abs. 3 Nr. 1) oder Leistungen der beruflichen Anpassung (§ 49 Abs. 3 Nr. 4) in Betracht. Der zuständige Rehabilitationsträger müsste den Träger des Inklusionsbetriebs mit der Durchführung einer solchen Leistung gegenüber dem schwerbehinderten Menschen beauftragen. Während der Durchführung einer solchen Maßnahme im Inklusionsbetrieb ist der schwerbehinderte Mensch "Rehabilitand" und – weil die Maßnahmen auf eine Beschäftigung in dem Inklusionsbetrieb erst vorbereiten sollen – nicht Arbeitnehmer.