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Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II- ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurde mit Wirkung zum 1.8.2016 ein zweiter Absatz angefügt, der bisherige Wortlaut wurde damit Abs. 1.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 134 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 217. Inhaltlich entspricht die Vorschrift dem bisherigen § 134 in der durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz zum 1.1.2018 geänderten Fassung mit Übernahme der in § 215 erfolgten Umbenennung der Integrationsprojekte in Inklusionsbetriebe in Abs. 1 und der Anpassung der Verweisung in Abs. 2 infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.

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