Rz. 8
Aufgabe der Werkstätten als Einrichtungen zur Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben ist es, den Menschen eine Beschäftigung zu einem der Arbeitsleistung angemessenen Arbeitsentgelt anzubieten.
Rz. 9
Die behinderten Menschen werden im Arbeitsbereich beschäftigt. Hier sollen die Werkstätten über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen verfügen, die in ihrer Ausstattung soweit wie möglich denjenigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen (§ 5 Abs. 1 und 2 der Werkstättenverordnung in der durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 geänderten Fassung). Durch diese Änderung wird sprachlich zum Ausdruck gebracht, dass die behinderten Menschen im Arbeitsbereich am Arbeitsleben teilnehmen, eine (wirtschaftlich verwertbare – s. hierzu Abs. 2) Arbeitsleistung erbringen, also Arbeitsplätze einnehmen und nicht nur eine "geeignete Tätigkeit" ausüben.
Rz. 10
Die Werkstätten haben im Arbeitsbereich nicht nur Arbeit anzubieten, sondern darüber hinaus arbeitsbegleitend geeignete Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit der behinderten Menschen durchzuführen. Hiermit wird zum Ausdruck gebracht, dass die berufliche Bildung mit den Maßnahmen im Berufsbildungsbereich nicht abgeschlossen ist. Die Weiterqualifizierung der Beschäftigten, die Förderung der Leistungsfähigkeit und die Weiterentwicklung der Persönlichkeit gehören zu den Aufgaben der Werkstätten neben der Beschäftigung.
Rz. 11
An der Aufgabe der Werkstätten, auch Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit der behinderten Menschen durchzuführen, wird deutlich, dass Werkstätten nicht nur Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben sind, sondern darüber hinaus auch Aufgaben der sozialen Rehabilitation haben. Hierzu gehören auch Aufgaben der Pflege sowie eine pädagogische, soziale und medizinische Betreuung. Die Werkstätten halten hierfür geeignetes Personal vor (im Einzelnen vgl. § 10 der Werkstättenverordnung).