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Nahverkehr ist ferner der öffentliche Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes (Abs. 1 Nr. 2). Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine Beförderung auf Linien handelt, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht übersteigt. Durch diese Einschränkung werden solche Kraftfahrzeuge als Nahverkehr definiert. Es kommt nur darauf an, dass die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht übersteigt, nicht dagegen auf die Beförderungsstrecke des einzelnen schwerbehinderten Menschen.

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