2.1 Besondere Pflichtquote für die öffentlichen Arbeitgeber des Bundes (Abs. 1)

 

Rz. 2

Besondere Verantwortung für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen kommt dem öffentlichen Dienst als Arbeitgeber zu. Auch wenn die Beschäftigungspflicht öffentlicher und privater Arbeitgeber gleiche Rechtsqualität hat, haben die öffentlichen Arbeitgeber eine "Vorbildfunktion", sie stehen in einer größeren Verantwortung.

 

Rz. 3

Durch Abs. 1 werden deshalb die in § 154 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes, die am 31.10.1999 den bis zum 31.12.2000 geltenden Pflichtsatz von 6 % erfüllt hatten, verpflichtet, diesen Pflichtsatz auch weiterhin zu erfüllen.

 

Rz. 4

Die Vorschrift sieht – entgegen der in der Vorgängervorschrift des § 72 Abs. 1 SchwbG noch enthaltenen Regelung – keine ausdrückliche Regelung über die zu zahlende Ausgleichsabgabe bei Absinken der Beschäftigungsquote auf einen Prozentsatz zwischen 5 und unter 6 % vor. Infolge eines Versehenes hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 72 Abs. 1 Satz 2 SchwbG zum 1.7.2001 nicht in das SGB IX übernommen. Die Höhe der Ausgleichsabgabe in diesem Fall kann aber aus § 160 Abs. 2 Nr. 1 abgeleitet werden. Dort ist geregelt, dass die Ausgleichsabgabe je Monat und unbesetztem Pflichtplatz 140,00 EUR bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 % bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz beträgt. Hier wird nicht der (seit dem 1.1.2001) geltende Pflichtsatz von 5 % genannt, sondern der "geltende Pflichtsatz". Dieser beträgt für die hier in Betracht kommenden öffentlichen Arbeitgeber 6 %.

Sinkt die Quote der öffentlichen Arbeitgeber unter 5 %, hätten sie eine Ausgleichsabgabe in der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Höhe zu entrichten.

 

Rz. 5

Betroffen sind nur die öffentlichen Arbeitgeber des Bundes, wie dies bereits in § 72 SchwbG i. d. F. des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) geregelt war. Die Absicht, dies im Rahmen des SGB IX für alle öffentlichen Arbeitgeber, also auch der Länder und der Kommunen zu regeln, war im Gesetzgebungsverfahren auf den Widerstand der Länder gestoßen.

 

Rz. 6

Betroffen sind beim Bund die in § 154 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber, die obersten Bundesbehörden mit ihren nachgeordneten Dienststellen, das Bundespräsidialamt, die Verwaltungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates, das Bundesverfassungsgericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshof, zusammengefasst mit dem Generalbundesanwalt, sowie das Bundeseisenbahnvermögen und jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts des Bundes.

2.2 Fortgeltung von Förderrecht

 

Rz. 7

Die in § 159 Abs. 2 in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung enthaltene Übergangsregelung wurde wegen Zeitablaufs gegenstandslos und durch Art. 1 BTHG mit Wirkung zum 1.1.2018 aufgehoben.

2.3 Fortgeltung von Feststellungen nach § 4 Schwerbehindertengesetz (Abs. 2)

 

Rz. 8

Abs. 2 enthält eine ausdrückliche Regelung der Fortgeltung bisheriger Feststellungen nach dem SchwbG, so dass die nach dem bis dahin geltenden SchwbG ergangenen Bescheide nicht wegen der Einordnung des Gesetzes in das Neunte Buch geändert oder aufgehoben werden können.

2.4 Fortgeltung der Richtlinien zu § 56 Schwerbehindertengesetz (Abs. 3)

 

Rz. 9

Abs. 3 stellt sicher, dass die nach dem SchwbG erlassenen allgemeinen Richtlinien zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand an Werkstätten für behinderte Menschen bis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften zu § 224 weiterhin gelten und damit in dem bisherigen Umfang den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Aufträge weiterhin bevorzugt angeboten werden können. Bislang gelten für die Vergabe von Aufträgen des Bundes, seiner Einrichtungen und seiner Sondervermögen die "Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge" v. 10.5.2001, BAnz Nr. 109 S. 11773, die aufgrund der §§ 56 und 58 SchwbG in der bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung vom Bundesministerium für Wirtschaft erlassen worden waren.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat an die neue Rechtslage angepasste Allgemeine Verwaltungsvorschriften bislang nicht erlassen. Nachdem nun die bisher ausschließlich für Werkstätten für behinderte Menschen geltende Verpflichtung der öffentlichen Hand auch für Inklusionsbetriebe i. S. d. § 215 gilt (§ 224 Abs. 2 in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung), und im Übrigen die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften auch für die Länder und die Kommunen Anwendung finden sollen, um einheitliche Anwendungen zu gewährleisten, wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun gehalten sein, solche Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Mit Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes) Abs. 3 auch auf die Inklusionsbetriebe erweitert. Die Erweiterung wurde im Gesetzgebungsverfahren vorgenommen (...

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