Rz. 8

Abs. 2 enthält eine ausdrückliche Regelung der Fortgeltung bisheriger Feststellungen nach dem SchwbG, so dass die nach dem bis dahin geltenden SchwbG ergangenen Bescheide nicht wegen der Einordnung des Gesetzes in das Neunte Buch geändert oder aufgehoben werden können.

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