0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Die Regelung entspricht dem bis 31.12.2017 geltenden § 12. Neben redaktionellen Anpassungen wurde im Verhältnis zur Vorgängervorschrift lediglich in Abs. 1 die Nr. 6 (Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger bei einem Zuständigkeitsübergang) angefügt.
Um den Hintergrund für das Inkrafttreten des § 25 zu verstehen, verweist der Autor auf die nachstehende Gesetzesbegründung zu dem ehemaligen § 12 (BR-Drs. 49/01 v. 26.1.2001, S. 300/301):
Zitat
Die Vorschrift konkretisiert die Pflicht zur Zusammenarbeit der zuständigen Träger nach § 86 des Zehnten Buches. Die Vorschrift geht über § 5 Abs. 5 Rehabilitations-Angleichungsgesetz hinaus, indem neben dem Gegenstand der im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe auch Umfang und Ausführung einheitlich zu erbringen sind und die Instrumente zur Umsetzung dieser Zielsetzung verstärkt werden.
Absatz 1 bezieht in die Abstimmungspflicht ausdrücklich auch Fragen der Abgrenzung zwischen einzelnen Leistungen (und damit auch Zuständigkeiten verschiedener Rehabilitationsträger) ein, die in der Vergangenheit häufig nur über Rechtsstreitigkeiten geklärt werden konnten, ferner Beratung, die Durchführung von Begutachtungen nach einheitlichen Grundsätzen sowie Prävention.
Um dem gemeinsamen Handeln der am Rehabilitationsgeschehen Beteiligten einen stabilen Rahmen zu geben, sollen die Rehabilitationsträger nach Absatz 2 miteinander und mit anderen Stellen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften mit kooperativem und konsultativem Charakter bilden. Die starre zusätzliche Aufsichtsregelung, die eine Nutzung der bisher in § 94 des Zehnten Buches vorgesehenen Möglichkeiten verhindert hat, wird nicht übernommen; vielmehr erfolgt die übliche Aufsicht über die beteiligten Rehabilitationsträger.
Nach der Gesetzesbegründung zum heutigen § 25 (BR-Drs. 428/16 v. 12.8.2016, S. 242) entspricht die Regelung "der bisherigen Rechtslage. Die Ergänzung in der neuen Nummer 6 stellt klar, dass die Verantwortung der Rehabilitationsträger bei der Zusammenarbeit im Sinne dieser Vorschrift auch den Trägerübergang bei einem Zuständigkeitswechsel umfasst, wie er zum Beispiel an der Schnittstelle zwischen Kinder- und Jugendhilfe und Eingliederungshilfe altersbedingt regelmäßig stattfindet."
1 Allgemeines
Rz. 2
Vor dem Inkrafttreten des SGB IX (2001) kam es in manchen Fällen zu teils erheblichen Leistungsverzögerungen, weil Anträge auf Rehabilitationsleistungen lange unbearbeitet blieben. Das lag daran, dass zeitliche Vorgaben zur Bearbeitung von Rehabilitationsanträgen nicht bestanden und dass sich die Rehabilitationsträger teilweise viele Monate darüber stritten, wer im Einzelfall in Abgrenzung zueinander für welches Leistungsspektrum zuständig war. Dem versucht § 25 entgegenzuwirken. Ziel ist ein schnelles und wirksames Erreichen der für den Rehabilitanden festgelegten Teilhabeziele und die Vermeidung von ungewollten Störungen in der Bereitstellung der von unterschiedlichen Trägern zu erbringenden Teilhabeleistungen. Dieses trifft zu auf Leistungen, die
zur Verfügung gestellt werden müssen. § 25 Abs. 1 verpflichtet die Rehabilitationsträger bei allen rehabilitationsträgerübergreifenden Teilhabebedarfen
- zur gemeinsamen Kooperation,
- zur Koordination der Leistungen und
- zum gegenseitigen Annähern zwecks reibungsloser Zusammenarbeit (Konvergenz).
Rz. 3
Abs. 2 hält die Rehabilitationsträger und ihre Verbände ausdrücklich dazu an, zur gemeinsamen Wahrnehmung der Verpflichtungen nicht nur auf überregionaler, sondern auch auf regionaler Ebene Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Ziel ist die Lösung von Problemen bzw. Störungen bei der trägerübergreifenden Leistungsgewährung. Der Gesetzgeber verspricht sich durch die Bildung von regionalen Arbeitsgemeinschaften ein gegenseitiges Kennenlernen der Ansprechpartner der unterschiedlichen Rehabilitationsträger und dadurch eine bessere Kommunikationsbereitschaft zwischen den Rehabilitationsträgern bei auftretenden Problemen/Schwierigkeiten im Beziehungsgeflecht. Der Autor kann aufgrund seiner jahrzehntelangen Tätigkeit im Rehabilitations-/Teilhabebereich eines Rehabilitationsträgers bestätigen, dass die Rehabilitationsträger beim rehabilitationsträgerübergreifenden Leistungsg...