Rz. 25
Die Minderung von Schnittstellenproblemen zwischen den Rehabilitationsträgern bei rehabilitationsträgerübergreifenden Leistungen und die zügige Versorgung mit notwendigen Teilhabeleistungen ist eines der wichtigsten Anliegen des Gesetzgebers bei der Implementierung des SGB IX.
Rz. 26
Damit bei rehabilitationsträgerübergreifenden oder leistungsgruppenübergreifenden Teilhabeleistungen die notwendigen Leistungen ohne Verzögerung und "wie aus einer Hand" zur Verfügung gestellt werden können, sind die einzelnen Leistungen zu koordinieren. Hierzu ist vom leistenden Rehabilitationsträger ein Teilhabeplan aufzustellen. Zweck des Teilhabeplans ist,
- in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten Leistungsbedarfe zu ermitteln und festzustellen,
- die infrage kommenden Leistungen und Rehabilitationsträger zu koordinieren sowie
- den gesamten Reha-Prozess zu steuern, zu begleiten und schriftlich zu dokumentieren.
Das Teilhabeplanverfahren wird in den §§ 19 bis 23 SGB IX geregelt. Mit den Einzelheiten der Teilhabeplanung und der Durchführung des entsprechenden Verwaltungsverfahrens befassen sich die §§ 47 bis 66 der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" (vgl. Rz. 5). Die Anforderungen an die Form und den Inhalt des Teilhabeplanes sind in den §§ 55 und 56 der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" definiert; die vollständige Gemeinsame Empfehlung inkl. Anlagen kann auf der Website der BAR heruntergeladen werden.
Rz. 27
Eine Teilhabeplanung ist auch durchzuführen, wenn der Leistungsberechtigte dies wünscht, obwohl keine Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte während der Zuständigkeitsprüfung/Bedarfsermittlung für einen nicht vom Antrag umfassten Rehabilitationsbedarf ein weiterer Antrag gestellt wurde (vgl. auch § 51 Abs. 3 der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess").
Das Teilhabeplanverfahren endet, wenn der Rehabilitationsprozess mit dem Ziel einer nachhaltigen (Wieder-)Eingliederung abgeschlossen ist.
Gemäß § 49 Abs. 1 der Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" erfolgt die Teilhabeplanung immer in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten. Der Teilhabeplan kann bei Bedarf zu jedem Zeitpunkt angepasst bzw. fortgeschrieben werden. Wenn der behinderte bzw. von Behinderung bedrohte Mensch keine Teilhabeplanung möchte, darf der Rehabilitationsträger die Teilhabeplanung nicht beginnen. Falls sie bereits begonnen wurde, ist sie sofort einzustellen. Das gilt auch bei der Änderung bzw. Fortschreibung des Teilhabeplans.
Die Verantwortung für die Erstellung des Teilhabeplans hat i. d. R. nur der leistende Träger i. S. d. § 14; bei Bedarf kann die Zuständigkeit in Übereinstimmung mit dem anderen Rehabilitationsträger wechseln (vgl. z. B. § 19 Abs. 3).