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Schell, SGB IX § 3 Vorrang von Prävention / 2 Rechtspraxis

Siegfried Wurm
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Rz. 4

§ 3 verpflichtet die Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Aufgabenstellung darauf hinzuwirken, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich chronischer Krankheiten vermieden wird bzw. dass eine Verschlimmerung einer bereits bestehenden Behinderung verhindert wird (vgl. auch § 2 der "Gemeinsamen Empfehlung Prävention nach § 3 SGB IX", Fundstelle: Rz. 26).

§ 3 befasst sich im Gegensatz zu anderen Vorschriften des SGB (vgl. §§ 20 ff. SGB V, §§ 14 ff. SGB VII) nicht mit der Prävention in Bezug auf eine Krankheit, sondern in Bezug auf eine Behinderung (§ 2, Definition hierzu vgl. Rz. 2). Allein durch die bei § 3 gewählte Überschrift "Vorrang von Prävention" signalisiert der Gesetzgeber, dass die Vermeidung des Eintritts der Behinderung bzw. von Teilhabeeinbußen zu einem wichtigen Aufgabenbereich der Rehabilitationsträger zählt. Gemäß dem Grundsatz "Vorbeugen ist besser als heilen" verpflichtet der Gesetzgeber die Rehabilitationsträger, so früh wie möglich mit Maßnahmen einzusetzen, um einer drohenden Behinderung (vgl. § 2) vorzubeugen.

Die Prävention soll dazu beitragen, bereits im Frühstadium sich abzeichnende Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe zu erkennen. Sie hat zum Ziel, das Fortschreiten gesundheitsbeeinträchtigender Prozesse, die zu Chronifizierung und Behinderung führen können, zu verringern, aufzuhalten bzw. zu verhindern sowie gesundheitsgefährdende Belastungen abzubauen und Ressourcen zu stärken.

Wichtig ist, dass die Anzeichen für den Eintritt oder die Verschlimmerung einer Behinderung frühzeitig erkannt werden. Das Erkennen solcher Anzeichen ist Aufgabe aller Rehabilitationsträger (vgl. auch Rz. 17).

Dieser Aufgabe können die Rehabilitationsträger nur nachkommen, indem sie ein funktionierendes Netzwerk schaffen, an dem Hausärzte, Werks- ode...

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