Rz. 23
Prävention und Gesundheitsförderung sind gesamtgesellschaftliche Aufgaben. Das bedeutet, dass die jeweiligen Verantwortungsträger auf der Basis ihrer gesetzlich zugewiesenen Verantwortung tätig werden und sich beteiligen müssen.
Nach § 3 Abs. 2 wird im Sinne einer Klarstellung der Bezug zur nationalen Präventionsstrategie, die mit dem Präventionsgesetz in das SGB V aufgenommen wurde, hergestellt. Die Krankenkassen, die Rentenversicherung und die Unfallversicherung stehen hierbei in der Umsetzungsverantwortung. Wesentliches Element der nationalen Präventionsstrategie ist die Entwicklung und die Vereinbarung bundeseinheitlicher Rahmenempfehlungen. Gegenstand der Rahmenempfehlungen ist insbesondere die Vereinbarung von übergeordneten einheitlichen gemeinsamen Zielen und die daraus abzuleitenden vorrangigen Handlungsfelder und Zielgruppen. Dabei sind qualitätsgesicherte Angebote, Programme und Prozesse zu berücksichtigen. Dieses ist Voraussetzung für eine wirksame Umsetzung des Prinzips "Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation vor Rente und Pflege" (BT-Drs. 18/9522 S. 227 f.).
Die Vorschrift des § 3 steht in direkter Beziehung zu § 20d SGB V. Danach haben die Krankenkassen im Interesse einer wirksamen und zielgerichteten Gesundheitsförderung und Prävention mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und den Pflegekassen eine gemeinsame nationale Präventionsstrategie zu entwickeln und ihre Umsetzung und Fortschreibung im Rahmen der Nationalen Präventionskonferenz nach § 20e SGB V zu gewährleisten.
Ziel des § 3 ist, auch auf regionaler Ebene im Austausch mit den Kommunen die Gesundheit der Menschen zu stärken, ihre Gesundheitspotenziale auszuschöpfen sowie den Auf- und Ausbau gesundheitsförderlicher und vernetzter Strukturen zu fördern. Auf regionaler Ebene sollte auch Wert auf ein bedarfs- und zielorientiertes Zusammenwirken mit
- der Bundesagentur für Arbeit (vgl. auch Rz. 24),
- den Jobcentern bzw. den Kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. auch Rz. 24),
- dem öffentlichen Gesundheitsdienst und
- den Trägern der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe sowie
- den für die Gesundheitsförderung und Prävention relevanten Einrichtungen und Organisationen
gelegt werden. Für diese Zusammenarbeit steht z. B. mit den Kommunalen Gesundheitskonferenzen grundsätzlich eine etablierte Struktur der Zusammenarbeit und des Austausches zur Verfügung.
Rz. 24
Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Jobcenter sind keine Träger von primärpräventiven Leistungen. Ihre Integrationsbemühungen sind jedoch auch von den Präventionsleistungen der Krankenkassen abhängig. Denn anhaltende Arbeitslosigkeit ist ein erheblicher gesundheitlicher Risikofaktor. Darüber hinaus ist ein beruflicher Wiedereinstieg für gesundheitlich eingeschränkte Erwerbslose deutlich erschwert. Damit die Belange der Zielgruppe insbesondere der Langzeitarbeitslosen in der Präventionsstrategie Berücksichtigung finden, sind die Bundesagentur für Arbeit und die Kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende an der Vorbereitung der Rahmenempfehlungen zu beteiligen (BT-Drs. 18/4282 S. 37 sowie BT-Drs. 18/9522 S. 227 f.).