Rz. 3
Leistungen zur Teilhabe sind grundsätzlich im Inland zu erbringen (BT-Drs. 14/5074 S. 103). § 31 regelt vorbehaltlich
- der rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften (vgl. § 7) und
- des speziell geregelten zwischen- und überstaatlichen Rechts (§ 30 Abs. 2 SGB I i. V. m. z. B. der EG-Verordnungen 883/2004 i. V. m. 987/2009)
die Voraussetzungen, unter denen Sach- und Dienstleistungen im Ausland zur Verfügung gestellt werden können. Würde es diese Vorschrift nicht geben, bliebe dem Rehabilitationsträger lediglich die Kostenerstattung für die Leistungen, die der Rehabilitand im Ausland in Anspruch genommen und ihm in Rechnung gestellt wurden.
Geldleistungen werden von § 31 nicht erfasst.
Die Vorschrift ist insbesondere für Menschen von Bedeutung,
- die sich zur Erlangung einer Teilhabeleistung ins Ausland begeben, weil die Teilhabeleistung dort effizienter oder schneller durchführbar ist (z. B. medizinische Rehabilitation am Toten Meer bei einer schweren Schuppenflechtenerkrankung – Psoriasis),
- die als Arbeitnehmer ins Ausland entsandt werden, im Ausland wohnen und im Ausland erkranken,
Ein Arbeitnehmer wird im Rahmen eines deutschen Arbeitsverhältnisses für 2 Jahre in die Ukraine entsandt und bleibt weiterhin nach deutschen Vorschriften sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er verlegt im Rahmen dieser Entsendung seinen Wohnsitz in die Ukraine und erkrankt dort nach einem Jahr so schwer, dass er Leistungen zur medizinischen Rehabilitation benötigt.
- die in Deutschland beschäftigt sind und im benachbarten Ausland wohnen (Tagespendler),
- für die im Ausland wohnenden Familienangehörigen der unter b) und c) aufgeführten Arbeitnehmer.
Rz. 4
Die Möglichkeit, Teilhabeleistungen im Ausland zu gewähren, ist nicht auf Länder der EU beschränkt. Somit kann z. B. eine dreiwöchige Rehabilitationsleistung für einen schwer an Neurodermitis erkrankten Versicherten auch am Toten Meer in Israel/Jordanien genehmigt werden, wenn die Rehabilitationsleistung am Toten Meer wirksamer und letztendlich wirtschaftlicher ist (vgl. BSG, Urteil v. 20.10.2009, B 5 R 5/07 R, SozR 4-3250 § 14 Nr. 8, vgl. auch Rz. 16 f.). Voraussetzung für solche ausländischen Leistungen ist wie bei inländischen jedoch, dass die Teilhabe des Antragstellers beeinträchtigt ist und durch die Teilhabeleistungen (§ 5) die in §§ 4 aufgeführten Ziele erreicht werden können.
Rz. 4a
§ 31 regelt lediglich die Leistungsansprüche des zu versorgenden Rehabilitanden. Ein Leistungserbringer im Ausland hat keinen Anspruch, vom Rehabilitationsträger einen Vertrag zu erhalten. Die §§ 36 bis 38, wonach die Rehabilitationsträger sowohl Rehabilitationsdienste als auch -einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zu sorgen haben und Verträge eingehen sollen, gelten aufgrund der Territorialitätsprinzips nur im Geltungsbereich des SGB – also in Deutschland; anders ist dieses nur zu sehen, wenn der Teilhabebedarf des Betroffenen nicht ausreichend durch andere deutsche Einrichtungen abgedeckt wäre (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 3.3.2006, L 4 RA 45/03).
Die Rehabilitationsträger müssen ihre im Zusammenhang mit der Ausführung der Leistungen (§ 28) bestehenden Pflichten (z. B. Verträge nach § 38) so wahrnehmen, dass sie der Anwendung des § 31 nicht entgegenstehen. Das schließt nicht aus, dass die Rehabilitationsträger durchaus mit ausländischen Leistungserbringern oder mit deutschen Leistungserbringern, die im Ausland Rehabilitationseinrichtungen etc. betreiben, Verträge eingehen können. In diesem Zusammenhang wird die Ausführung einer Teilhabeleistung im Ausland nicht dadurch behindert, dass ein Rehabilitationsträger bisher mit dem ausländischen Leistungsanbieter keine Verträge über die Leistungserbringung geschlossen hat.
Bestehen mit dem Leistungserbringer im Ausland keine vertraglichen Regelungen, hat der Rehabilitationsträger dem bedürftigen Rehabilitanden dessen Kosten zu erstatten, vorausgesetzt, die "Maßnahme" ist unter Berücksichtigung des Rehabilitationserfolgs im Verhältnis zu den Leistungen im Inland wirtschaftlicher und hinsichtlich der Qualität und Wirksamkeit (vgl. Rz. 16 ff.) zumindest gleichwertig.
Rz. 5
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sowie die Art, den Beginn, die Dauer und den Umfang der Leistungen sowie den Ort/die Rehabilitationseinrichtung bestimmt allein der Rehabilitationsträger nach pflichtgemäßem Ermessen. Nur im Ausnahmefall kann das Auswahlermessen des Rehabilitationsträgers z. B. bei einer Psoriasiserkrankung unter Berücksichtigung
- der Krankheitsanamnese (einschließlich der durchgeführten erfolglosen Therapien im Inland),
- des Chronifizierungsgrades und
- des aktuellen Erscheinungsbildes der Erkrankung
auf null reduziert sein, sodass eine stationäre Rehabilitation am Toten Meer als einzig Erfolg versprechende Maßnahme verbleibt (Bay LSG, Urteil v. 24.9.2013, L 6 R 1130/11). Die Kosten einer Teilhabeleistung im Ausland sind deshalb i. d. R. vom Rehabilitationsträger dann zu übernehmen, wenn
- die Maßnahme (z. B. Behandlungs-/Therapiemet...