Rz. 22
Die Rehabilitationsträger haben bei der Wahrnehmung des Sicherstellungsauftrags nicht nur die Bundesregierung und die Landesregierungen (vgl. Abs. 1 Satz 1), sondern nach Abs. 1 Satz 3 auch die
- Verbände der Menschen mit Behinderungen und
- die auf Bundesebene agierenden Spitzenverbände der Rehabilitationseinrichtungen
zu beteiligen.
Zu a)
Zu den Verbänden der behinderten Menschen zählen z. B.
- die Verbände der freien Wohlfahrtspflege (= Arbeiterwohlfahrt, der Deutsche Caritasverband, das Deutsche Rote Kreuz, der Paritätische Wohlfahrtsverband, das Diakonische Werk und die Zentrale Wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland; sie haben eine Doppelfunktion, weil sie selbst auch Dienste und Einrichtungen betreiben),
- die Selbsthilfegruppen (vgl. § 45) und
- die Interessenvertretungen behinderter Frauen (Weibernetz e. V.).
Durch die Einbindung dieser Verbände soll gewährleistet werden, dass die Betroffenenverbände die Erfahrungen ihrer Mitglieder als Experten in eigener Sache, ihre Kompetenz und ihre Erfahrungen zum Zwecke der (Weiter-)Entwicklung der Versorgungsstruktur einbringen können.
Zu b)
Die Wahrnehmung der Beteiligung von bundesweiten Interessensverbänden der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen erfolgt ausschließlich durch deren Spitzenverbände. Um bei ihnen Fehlplanungen zu vermeiden und den Austausch zwischen allen Beteiligten zu fördern, fordert § 36 eine Beteiligung.
Rz. 23
Bei dem Beteiligungsrecht sowohl der Behindertenverbände als auch der Interessensverbände der Rehabilitationseinrichtungen handelt es sich lediglich um eine Art Anhörungsrecht; ein Mitbestimmungs- oder Zustimmungsrecht ist nicht vorgesehen. Die Regelung erfordert kein gemeinsames Einvernehmen zwischen den Beteiligten. Die Rehabilitationsträger entscheiden somit allein über den Aufbau und die Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur. Ziel ist lediglich der breit gefächerte Austausch von Fachwissen und Erfahrungen, um die in § 36 geforderte Versorgungsstruktur bei den Teilhabeleistungen zu sichern und weiter zu entwickeln.
Rz. 24
Die in § 36 angesprochene bundesweite Mitwirkung der Behindertenverbände und der Spitzenverbände der Rehabilitationsträger vollzieht sich im Wesentlichen nicht bei trägerübergreifenden Sitzungen der Rehabilitationsträger, sondern auf der Ebene der BAR, Frankfurt (www.bar-frankfurt.de). In den jeweiligen Arbeitsbereichen hat die BAR die Aufgabe, die Leistungen der Träger zur Teilhabe nach Maßgabe der BAR-Satzung und des geltenden Rechts zu koordinieren und die Zusammenarbeit der Beteiligten zu fördern. Näheres ergibt sich aus § 39.
Rz. 25
Auf regionaler Ebene übernehmen regelmäßig Gesundheitskonferenzen und regionale Arbeitsgemeinschaften (§ 25 Abs. 2) adäquate Aufgaben. Die kommunalen Gesundheitskonferenzen beraten Fragen der gesundheitlichen Versorgung auf örtlicher Ebene mit dem Ziel der Koordination von Leistungen innerhalb des Versorgungssystems und der Weiterentwicklung des Versorgungssystems auf regionaler Ebene. Zu deren Aufgaben zählt bei Bedarf auch die Erarbeitung von Empfehlungen/Lösungsvorschlägen im regionalen Bereich (z. B. auf Kreisebene).
In den Gesundheitskonferenzen kommen Vertreterinnen und Vertreter aller Einrichtungen zusammen, die vor Ort bei der gesundheitlichen Versorgung der Bürgerinnen und Bürger mitwirken.
Auch auf kommunaler Ebene erfordern die Beschlüsse kein Einvernehmen.