2.6.1 Überblick
Rz. 27
Die ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, ein internes Qualitätsmanagement sicherzustellen. Zusätzlich haben sich stationäre Rehabilitationseinrichtungen zertifizieren zu lassen. Diese Zertifizierungspflicht besteht nicht für ambulante Rehabilitationseinrichtungen. Diese können sich zwar auch an einem internen Qualitätsmanagement beteiligen, verpflichtend ist dieses jedoch nicht. Stationäre Rehabilitationseinrichtungen sind nur geeignet, wenn sie zertifiziert sind.
Rz. 28
Um die Verfahren zu vereinheitlichen, haben die Spitzenverbände/-organisationen der
- Krankenkassen,
- Rentenversicherungsträger,
- Unfallversicherungsträger und
- Kriegsopferversorgung bzw. Kriegsopferfürsorge
auf der Ebene der BAR Mindeststandards vereinbart, die die Rehabilitationseinrichtungen zu beachten haben. Die Vereinbarung (Textauszug vgl. Rz. 36a f.) trat am 1.10.2009 in Kraft.
Rz. 29
Auf den Internetseiten der BAR wird ebenfalls eine Datenbank aufgeführt, die eine Übersicht
- aller anerkannten Qualitätsmanagement-Verfahren einschließlich der Institutionen, die sich für das jeweilige Verfahren verantwortlich zeigen (herausgebende Stelle genannt), sowie
- der Zertifizierungsstellen (Institutionen, die von den herausgebenden Stellen der BAR-Geschäftsstelle als für die Zertifizierung geeignet gemeldet wurden)
enthält.
Rz. 30
Nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg v. 21.8.2012 (L 11 R 5319/11) hat eine Zertifizierung im Bezug zum Versicherten keinerlei Bedeutung. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werden die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Einrichtungen erbracht, die vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder mit denen ein Vertrag nach § 21 SGB IX besteht. Ein Wahlrecht des Versicherten besteht aber von vornherein grundsätzlich nur zwischen Einrichtungen, mit denen der Rentenversicherungsträger einen Vertrag abgeschlossen hat (BayLSG, Urteil v. 22.7.2010, L 14 R 382/09, juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.1.2004, L 2 RJ 160/03, NZS 2004 S. 653). Die Regelung in § 37 (§ 20 Abs. 2a a. F.) findet im Beziehungsgeflecht zum Versicherten auf medizinische Rehabilitationsleistungen durch den Rentenversicherungsträger keine Anwendung, da § 15 SGB VI anders als § 40 Abs. 2 SGB V nicht auf zertifizierte Einrichtungen nach 37 (§ 20 Abs. 2a a. F.) verweist.
2.6.2 Zertifizierungsverfahren und -ablauf
Rz. 31
Möchte eine stationäre Rehabilitationseinrichtung ein Qualitätsmanagement-Verfahren einführen bzw. sich zertifizieren lassen, kann sie sich aus der Datenbank der BAR ein spezifisches Qualitätsmanagement-Verfahren auswählen und mit der von der BAR anerkannten herausgebenden Stelle Kontakt aufnehmen. In der Regel erhält die Rehabilitationseinrichtung dann ein Handbuch, in welchem die Umsetzung des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements beschrieben wird. Den dortigen Anweisungen hat die Rehabilitationseinrichtung zu folgen. So kann die Rehabilitationseinrichtung ein anerkanntes Qualitätsmanagement i. S. d. § 37 Abs. 2 einführen. Die von der stationären Rehabilitationseinrichtung ausgewählte Zertifizierungsstelle nach § 37 führt die Zertifizierung durch und erteilt bei positivem Prüfergebnis das Zertifikat.
Rz. 32
Über die erfolgte Zertifikaterteilung informiert die stationäre Rehabilitationseinrichtung ihren federführenden Beleger. Ebenso gibt die Zertifizierungsstelle nach § 37 die entsprechende Information an die "herausgebende Stelle" (vgl. Rz. 27). Diese informiert die BAR, welche wiederum die Einrichtung in die im Internet abrufbare Liste der zertifizierten Reha-Einrichtungen (vgl. Homepage der BAR, Rz. 41) aufnimmt.
Rz. 33
Werden bei der Erstzertifizierung Mängel festgestellt, wird der stationären Rehabilitationseinrichtung für erforderliche Nachbesserungen durch die Zertifizierungsstelle nach § 37 einmalig eine Frist von bis zu 9 Monaten eingeräumt (vgl. auch § 5 Abs. 4 der Vereinbarung der BAR zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX).
Rz. 34
Nach der Erstzertifizierung hat die stationäre Rehabilitationseinrichtung spätestens innerhalb von jeweils 3 Jahren eine Re-Zertifizierung nachzuweisen. Werden bei einer Re-Zertifizierung Mängel festgestellt, erhält die Einrichtung eine Nachbesserungsfrist von bis zu 6 Monaten, d. h., das bisher gültige Zertifikat hat längstens 6 Monate nach Ablauf der Frist noch Gültigkeit. Die Gültigkeit des neuen Zertifikats beginnt im direkten Anschluss an den Ablauf des vorherigen Zertifikats. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, ist die stationäre Rehabilitationseinrichtung nicht mehr zertifiziert i. S. v. § 37 Abs. 3 (vgl. § 5 Abs. 3 und 5 der Vereinbarung, a. a. O.).
Rz. 35
§ 5 Abs. 7 der Vereinbarung der BAR zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX a. F. bestimmt, dass nicht nach § 20 Abs. 2a a. F. zertifizierten stationären Rehabilitationseinrichtungen der Verrsorgungs-/Belegungsvertrag nach § 21 Abs. 3 a. F. zu kündigen ist. Die in § 21 Abs. 3 Satz 2 a. F. enthaltene Kündigungspflicht ist in der Fassung des SGB IX ab 1.1...