Rz. 31
Möchte eine stationäre Rehabilitationseinrichtung ein Qualitätsmanagement-Verfahren einführen bzw. sich zertifizieren lassen, kann sie sich aus der Datenbank der BAR ein spezifisches Qualitätsmanagement-Verfahren auswählen und mit der von der BAR anerkannten herausgebenden Stelle Kontakt aufnehmen. In der Regel erhält die Rehabilitationseinrichtung dann ein Handbuch, in welchem die Umsetzung des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements beschrieben wird. Den dortigen Anweisungen hat die Rehabilitationseinrichtung zu folgen. So kann die Rehabilitationseinrichtung ein anerkanntes Qualitätsmanagement i. S. d. § 37 Abs. 2 einführen. Die von der stationären Rehabilitationseinrichtung ausgewählte Zertifizierungsstelle nach § 37 führt die Zertifizierung durch und erteilt bei positivem Prüfergebnis das Zertifikat.
Rz. 32
Über die erfolgte Zertifikaterteilung informiert die stationäre Rehabilitationseinrichtung ihren federführenden Beleger. Ebenso gibt die Zertifizierungsstelle nach § 37 die entsprechende Information an die "herausgebende Stelle" (vgl. Rz. 27). Diese informiert die BAR, welche wiederum die Einrichtung in die im Internet abrufbare Liste der zertifizierten Reha-Einrichtungen (vgl. Homepage der BAR, Rz. 41) aufnimmt.
Rz. 33
Werden bei der Erstzertifizierung Mängel festgestellt, wird der stationären Rehabilitationseinrichtung für erforderliche Nachbesserungen durch die Zertifizierungsstelle nach § 37 einmalig eine Frist von bis zu 9 Monaten eingeräumt (vgl. auch § 5 Abs. 4 der Vereinbarung der BAR zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX).
Rz. 34
Nach der Erstzertifizierung hat die stationäre Rehabilitationseinrichtung spätestens innerhalb von jeweils 3 Jahren eine Re-Zertifizierung nachzuweisen. Werden bei einer Re-Zertifizierung Mängel festgestellt, erhält die Einrichtung eine Nachbesserungsfrist von bis zu 6 Monaten, d. h., das bisher gültige Zertifikat hat längstens 6 Monate nach Ablauf der Frist noch Gültigkeit. Die Gültigkeit des neuen Zertifikats beginnt im direkten Anschluss an den Ablauf des vorherigen Zertifikats. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, ist die stationäre Rehabilitationseinrichtung nicht mehr zertifiziert i. S. v. § 37 Abs. 3 (vgl. § 5 Abs. 3 und 5 der Vereinbarung, a. a. O.).
Rz. 35
§ 5 Abs. 7 der Vereinbarung der BAR zum internen Qualitätsmanagement nach § 20 Abs. 2a SGB IX a. F. bestimmt, dass nicht nach § 20 Abs. 2a a. F. zertifizierten stationären Rehabilitationseinrichtungen der Verrsorgungs-/Belegungsvertrag nach § 21 Abs. 3 a. F. zu kündigen ist. Die in § 21 Abs. 3 Satz 2 a. F. enthaltene Kündigungspflicht ist in der Fassung des SGB IX ab 1.1.2018 nicht mehr enthalten. Die Kündigung kann aber weiterhin auf der Grundlage von § 92 Satz 3 SGB X und § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfolgen (vgl. Rz. 10).