2.1 Überblick

 

Rz. 6

§ 38 zielt darauf ab, eine hohe gleichbleibende Leistungsqualität der Leistungserbringer und eine hohe Spezialisierung in Bezug auf die unterschiedlichen Teilhabebedürfnisse der Rehabilitanden zu sichern.

Die Vorschrift hat für alle Rehabilitationsträger (§ 6) Bedeutung, sofern gemäß § 7 Abs. 1 nicht trägerspezifische Vorschriften vorrangig sind. Als trägerspezifische Rechte gelten

sofern sie vergleichbare Inhaltsthemen regeln. Die Vorschriften der Renten- und Unfallversicherung verweisen dagegen vollinhaltlich auf § 38 (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 34 Abs. 8 SGB VII).

 

Rz. 7

Unabhängig von den trägerspezifischen vorrangigen Vorschriften ist § 38 immer dann anzuwenden, wenn mehrere Rehabilitationsträger trägerübergreifend Verträge mit Leistungserbringern schließen. Das ist z. B. bei Verträgen im Rahmen der interdisziplinären Frühförderung (§ 46) der Fall; hier schließen sowohl die Kommunen als Träger der Jugend-/Eingliederungshilfe als auch die Krankenkassen gemeinsam dreiseitige Verträge mit den Leistungserbringern. Als Leistungserbringer in diesem Sinne gelten die interdisziplinären Frühförderstellen und/oder die interdisziplinär tätigen Sozialpädiatrischen Zentren (vgl. Komm. zu § 46).

2.2 Verpflichtung zum Abschluss von Verträgen (Abs. 1)

 

Rz. 8

Nach § 36 Abs. 1 sind die Rehabilitationsträger dazu verpflichtet, die zur Ausübung von Rehabilitationsleistungen erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung zu stellen.

Zur Erreichung dieser beiden Ziele verpflichtet § 38 Abs. 1 die Rehabilitationsträger zum Abschluss von Verträgen mit Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen, sofern diese nicht Eigeneinrichtungen der Rehabilitationsträger sind. Dadurch sind aber die Eigeneinrichtungen der Rehabilitationsträger nicht bessergestellt; denn wegen § 38 Abs. 4 haben die Rehabilitationsträger die Mindestanforderungen des Abs. 1 auch bei ihren Eigeneinrichtungen zu beachten. Das bedeutet, dass bei der Betrachtung der ausreichenden Zahl von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen die Eigeneinrichtungen der Rehabilitationsträger mit einzubeziehen sind und dass die Eigeneinrichtungen auch eine ausreichende Behandlungsqualität haben müssen. Das Wort ausreichend ist dabei nicht als Schulnote zu verstehen, sondern mit "gut", "vollinhaltlich zweckdienlich" und "für die Erreichung des Reha-Ziels geeignet" zu übersetzen. Einzelheiten zur Qualitätssicherung ergeben sich aus § 37 sowie z.B. aus den Vorgaben der unter Federführung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) erarbeiteten, indikationsbezogenen Rahmenempfehlungen zur ambulanten Rehabilitation (Fundstelle: vgl. Rz. 27).

 

Rz. 9

§ 38 Abs. 1 verpflichtet die Rehabilitationsträger, dem Grunde nach mit allen geeigneten Leistungserbringern (im Bereich der Teilhabeleistungen) Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses eines Vertrages hinsichtlich eines Leistungsbeschaffungsverhältnisses aufzunehmen. Nur so kann dem im Rehabilitationsrecht verankerten Sach- und Naturalleistungsprinzip Rechnung getragen werden. Bestimmte Leistungserbringer oder -gruppen kann ein Rehabilitationsträger willkürlich nicht von vorneherein ausschließen. Das tatsächliche Zustandekommen eines Vertragsabschlusses liegt allerdings im Ermessen des Rehabilitationsträgers. Bei seinem Ermessen muss er den Gleichheitsgrundsatz beachten und darf keine sachfremden Erwägungen anstellen.

 

Rz. 10

Abschlussberechtigt ist aufseiten der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nur der juristisch handelnde Träger der Einrichtung bzw. des Dienstes oder der von ihr/ihm ermächtigte Verband.

 

Rz. 11

Bei der Auswahl der für die Inanspruchnahme zur Leistungserbringung in Betracht kommenden Vertragspartner haben die Rehabilitationsträger entsprechend § 36 Abs. 2 in erster Linie die freien oder gemeinnützigen Dienste und Einrichtungen zu berücksichtigen, welche die Leistung in der am besten geeigneten Form ausführen; dabei

  • werden Dienste und Einrichtungen entsprechend ihrer Bedeutung für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung berücksichtigt; daraus ist zu schließen, dass nicht allen Leistungserbringern auch ein Vertrag angeboten werden muss. Dienste und Einrichtungen, die nur in Ausnahmefällen (Notfällen) mit der Durchführung von Teilhabeleistungen beauftragt werden, haben somit keinen Anspruch auf ein Vertragsangebot;
  • muss die Vielfalt der Träger von Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen gewahrt sowie deren Selbständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit beachtet werden.

Im Übrigen ist zu beachten, dass nur diejenigen Leistungserbringer einen Vertrag erhalten können, die auch die Qualitätsanforderungen des § 37 erfüllen.

 

Rz. 12

Selbst dann, wenn ein Leistungserbringer einen Vertrag mit einem oder mehreren Rehabilitationsträgern hat, kann er nicht auf regelmäßige "Belegung" seines Dienstes oder seiner Einrichtung hoffen; na...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge