Rz. 19
Das gegliederte Sozialleistungssystem und die unterschiedlichen Zielsetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 führen bei umfangreichen Rehabilitations-/Teilhabebedarfen unter Umständen dazu, dass dem Grunde nach unterschiedliche Rehabilitationsträger zuständig werden. Hier ist zu unterscheiden, ob die Rehabilitationsträger zeitlich
- nacheinander oder
- parallel
zuständig sind.
Zu a)
Sind innerhalb der Rehabilitations-/Teilhabekette nacheinander unterschiedliche Rehabilitationsträger zuständig (z. B. Wechsel der Zuständigkeit von der Krankenversicherung zur Bundesagentur für Arbeit), ist für die effektive Verfolgung der rehabilitationsträgerübergreifenden Teilhabeziele immer der gerade den Antrag bearbeitende bzw. leistende Rehabilitationsträger (vgl. § 6 i. V. m. §§ 14, 19) verantwortlich. In diesen Fällen hat der abgebende Rehabilitationsträger darauf zu achten, dass der neue Rehabilitationsträger alle beim abgebenden Träger vorhandenen leistungsentscheidenden Informationen erhält. Diese Information muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Rehabilitations-/Teilhabekette nach Möglichkeit nicht unterbrochen wird bzw. dass die Teilhabeleistungen durch den Trägerwechsel nicht verzögert werden. In diesem Zusammenhang ist regelmäßig ein Teilhabeplan (§ 19) zu erstellen.
Zu b)
Ist für die Erbringung einer Teilhabeleistung neben dem erstangegangenen zugleich auch ein anderer Rehabilitationsträger "eigentlich" zuständig und ist somit die Leistungsverpflichtung zwischen 2 Rehabilitationsträgern aufzuteilen (z. B. Grund- und Mehrbedarf bei einem digitalen Hörgerät, bei Arbeitsschuhen oder bei sonstigen Hilfsmittelausstattungen), ist der den Antrag splittende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass die beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen (vgl. § 15). Versäumt er dies, entstehen dem Antragsteller keine Nachteile; denn die in §§ 14 und 15 geregelte Zuständigkeit erstreckt sich im Verhältnis zu diesem stets auf alle rehabilitationsträgerübergreifenden Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für betroffene Menschen vorgesehen sind. Hat der erstangegangene Rehabilitationsträger die Weiterleitungsfristen der §§ 14, 15 also versäumt, wird er für die Gesamtleistung leistungspflichtig – und zwar in dem Umfang, in dem rehabilitationsträgerübergreifend betrachtet ein Leistungsanspruch bestand (vgl. auch BSG, Urteil v. 21.8.2008, B 13 R 33/07 R, und Urteil v. 20.10.2009, B 5 R 5/07 R).
Rz. 19a
Bei der gegenseitigen Informationspflicht der Rehabilitationsträger sind datenschutzrechtliche Bestimmungen (§§ 67 ff. SGB X, insbesondere §§ 67d und 69 SGB X) zu beachten. Diese dürfen jedoch nach Auffassung des Autors die Übermittlung der unbedingt notwendigen Daten nicht verhindern (vgl. § 69 Abs. 1 Nr. 1, § 67b Abs. 1 SGB X), da sonst der Rehabilitationsprozess stocken kann. Sollen darüber hinaus Sozialdaten übermittelt werden, bedarf dieses vorab einer Einwilligungserklärung des Betroffenen (vgl. u. a. § 20 Abs. 1 S. 1).