2.2.4.1 Abgrenzung zu den Pflegehilfsmitteln i. S. d. SGB XI
Rz. 29
Die Kosten für Pflegehilfsmittel sind nicht von den Krankenkassen, sondern von den Pflegekassen zu übernehmen.
Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel
- zur Erleichterung der Pflege (Produktgruppe 50; z. B. Pflegebetten und Zubehör, Pflegebett-Tische),
- zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden (Produktgruppe 51, z. B. Waschsysteme, Duschwagen, Bettpfannen, Urinflaschen),
- zur selbstständigen Lebensführung/Mobilität (Produktgruppe 52, z. B. Hausnotrufsysteme) oder
- zum einmaligen Gebrauch (Verbrauchshilfsmittel; Produktgruppe 54, z. B. saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch, Schutzbekleidung, Desinfektionsmittel.)
Rz. 30
Sofern ein Hilfsmittel vorrangig der Unterstützung bei der Pflege dient, hat es eine untergeordnete medizinische Zielsetzung. Es ist deshalb von dem Rehabilitationsträger nicht im Rahmen der§§ 33 ff. SGB V bzw. § 47 zu übernehmen. Zuständig ist die Pflegeversicherung.
Bei der Abgrenzung der Hilfsmittel i. S. d. § 47 zu den Pflegehilfsmitteln i. S. d. § 40 ff. SGB XI ist zu unterscheiden zwischen
- Hilfsmitteln bei vollstationärer Pflege in einer Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) i. S. d. § 71 Abs. 2 SGB XI (vgl. Rz. 31) und
- Hilfsmitteln außerhalb einer Pflegeeinrichtung (vgl. Rz. 32).
Rz. 31
Zu a)
Pflegeheime sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt und entweder
- ganztägig (vollstationär) oder
- nur tags bzw. nachts (teilstationär)
untergebracht und verpflegt werden können (§ 71 Abs. 2 SGB XI).
Für den Bereich der vollstationären Pflege findet § 40 SGB XI wegen seiner systematischen Einordnung keine Anwendung. Die Abgrenzung folgt nach anderen Regeln und kann bei Bewohnern in stationären Pflegeeinrichtungen nicht allgemeinverbindlich und rein produktspezifisch vorgenommen werden. Vielmehr ist in der Praxis jeder einzelne Versorgungsfall unter Berücksichtigung der Einrichtungsstruktur und des Bewohnerklientels der stationären Pflegeeinrichtung individuell zu prüfen. Dies gilt auch, wenn sich der Versicherte nicht in einem vollstationären Pflegeheim, sondern in einer vollstationären oder teilstationären Einrichtung i. S. v. §§ 43a, 71 Abs. 4 SGB XI, § 13 Abs. 2 SGB XII befindet (vgl. BSG, Urteil v. 25.2.2015, B 3 KR 11/14 R).
Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Träger des Heimes bei vollstationärer Pflege für die Bereitstellung der für den üblichen Pflegebetrieb notwendigen Hilfsmittel sorgen muss, weil er verpflichtet ist, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen (vgl. BSG, Urteile v. 15.11.2007, B 3 A 1/07 R, und v. 12.6.2008, B 3 P 6/07 R; ferner auch zum Pflegebett mit Gittern: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.8.2014, L 4 P 4137/13). Gleiches gilt für mobile Patientenlifter; sie sind bei vollstationärer Pflege in einem zugelassenen Pflegeheim grundsätzlich vom Heimträger zur Verfügung zu stellen. Sie gehören in aller Regel nicht zu den individuell angepassten Hilfsmitteln, für die stets die Krankenkassen zuständig sind (Thüringer LSG, Urteil v. 28.1.2013, L 6 KR 955/09). Zum für die vollstationäre Pflege notwendigen Inventar zählen auch sämtliche "Hilfsmittel, die z. B. bei Verwirrtheitszuständen, Lähmungen und sonstigen Funktionseinschränkungen üblicher Art benötigt werden" (BSG, Urteil v. 10.2.2000, B 3 KR 26/99 R).
Grundsätzlich kann ein Heimbewohner ein Hilfsmittel i. S. d. § 47 nur dann beanspruchen, wenn dieses ausschließlich von ihm genutzt werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aus behinderungsbedingter Sicht individuelle Anpassungen notwendig sind, wie etwa bei einem individuell angepassten Krankenfahrstuhl. Vom Heim sind deshalb generell folgende Hilfsmittel bereitzustellen:
- Hilfsmittel des üblichen Pflegebetriebs/Inventar (z. B. Pflegebetten, Bettpfannen, saugende Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe etc.),
- Hilfsmittel zur Prophylaxe (z. B. Thrombosestrümpfe, prophylaktische Dekubitusmatratzen zur Verhinderung von Druckgeschwüren etc.; vgl. auch BSG, Urteil v. 24.9.2002, B 3 KR 15/02 R),
- Hilfsmittel für die Allgemeinheit (z. B. "normaler" Schieberollstuhl zur Erleichterung des Transports der Pflegebedürftigen, ferner Dusch- oder Toilettenstühle, die nicht krankheits- bzw. behinderungsbedingt ständig ausschließlich von einem Versicherten, sondern von mehreren Personen genutzt werden können).
Einzelheiten ergeben sich aus dem Abgrenzungskatalog der Spitzenverbände der Krankenkassen – zugleich handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen – zur Hilfsmittelversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheimen); Beschlussfassung des Gremiums nach § 213 SGB V (i. d. F. bis 31.12.2008) v. 26.3.2007.
Nach Abschn. 2.2 der Beschlussfassung richtet sich die Zuständigkeit der stationären Pflegeeinrichtung bei der Hilfsmittelversorgung nach folgenden Grundsätzen:
Zitat
- Vollstationäre Pflegeeinrichtungen haben die im Rahmen des üblichen ...