Rz. 34
Die Hilfsmittel im Rahmen der medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1, § 47) bezwecken u. a., die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben zu beseitigen oder zu mindern. Hierzu verfolgt die Hilfsmittelversorgung die Anpassung des Menschen mit Behinderungen an die Erfordernisse seiner Umwelt; er kann aber nicht verlangen, dass das Umfeld an seine Bedürfnisse angeglichen wird (vgl. BSG, Urteil v. 18.6.2014, B 3 KR 8/13 R).
Von § 47 werden die Hilfsmittel nicht erfasst, die allein aus beruflichen Gründen notwendig werden. Gegenüber den Hilfsmitteln der medizinischen Rehabilitation (§ 47) unterscheiden sich die Hilfsmittel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 Abs. 8) dadurch, dass letztere ausschließlich während der beruflichen Tätigkeit oder für den Weg zum Arbeitsplatz erforderlich sind (vgl. Komm. zu § 5).
Zu den Hilfsmitteln im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählen insbesondere
- orthopädische Sicherheitsschuhe, die wegen der Besonderheit des Arbeitsplatzes extra angefertigt werden müssen (z. B. rutschfeste orthopädische Schuhe wegen öligem Boden an der Arbeitsstelle; vgl. auch BSG, Urteil v. 26.7.1994, 11 Rar 115/93),
- Arbeitsprothesen – also Prothesen, deren Anbauteile allein der beruflichen Arbeit dienen,
- behindertengerechte Einrichtungen am Arbeitsplatz (z. B. Bürostühle, Bürotische oder Rampen bzw. Hubeinrichtungen für in der Mobilität eingeschränkten Arbeitnehmer), sofern der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Kosten nicht zu tragen hat.
Bei Anbauteilen, die zum "normalen" Rollstuhl allein aus beruflichen Gründen benötigt werden, ist als Anspruchsgrundlage für den Mehrbedarf nicht § 47, sondern § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 die maßgebliche Vorschrift.
Wird z. B. ein technisch aufwendiges Hörgerät nur wegen der besonderen Anforderungen am Arbeitsplatz benötigt, aber auch im Alltagsleben benutzt, hat der für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständige Rehabilitationsträger die Mehrkosten zu tragen, die über den Festbetrag der Krankenkasse (§§ 33, 36 SGB V) hinausgehen (BSG, Urteil v. 24.1.2013, B 3 KR 5/12 R; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 2.2.2021, L 11 KR 2192/19). Beruflich bedingt sind die Mehrkosten nur, wenn das Berufsbild besonders hohe Anforderungen an ein detailliertes, geschultes Hörvermögen stellt (z. B. akustisch signalgesteuerte Kontroll- bzw. Überwachungsarbeiten, Berufsmusiker).
Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählen auch behindertengerechte Umbauten am Pkw bzw. Zuschüsse für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs, wenn die Arbeitsstelle nur mit dem Pkw erreicht werden kann (§ 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1).
Zuständig für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist – sofern keine Sonderzuständigkeiten gegeben sind (z. B. Unfallversicherungsträger wegen des Vorliegens eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit) – der Rentenversicherungsträger, sonst die Bundesagentur für Arbeit (§ 5 i. V. m. § 6, § 22 SGB III).
Bezüglich des verwaltungsmäßigen Verfahrens bei rehabilitationsträgerübergreifenden Leistungsanträgen wird auf die Ausführungen unter Rz. 40 ff. verwiesen.