0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) am 1.1.2018 in Kraft.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 S. 252) entspricht die Vorschrift weitestgehend dem bis 31.12.2017 geltenden § 32. Die Verordnungsermächtigung wird jedoch seit dem 1.1.2018 nicht mehr vom BMG bzw. ehemals BMGS, sondern von dem für das SGB IX zuständigen BMAS – dann allerdings im Einvernehmen mit dem BMG – ausgeübt. Mit der Einvernehmensregelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Leistungen der Früherkennung und Frühförderung sowie Hilfsmittel auch von der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden.
Neben der Veränderung der Befugnis zum Erlass von Verordnungen wurde zum 1.1.2018 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift neu gefasst. Die Anpassung ergibt sich aus den geänderten Regelungsinhalten der Frühförderungsverordnung (FrühV). Die FrühV enthält nur noch Regelungen zur Abgrenzung der in § 46 genannten Leistungen und der weiteren Leistungen dieser Dienste und Einrichtungen. Die Regelungen zur Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern, zur Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte sowie zur Finanzierung sind seit dem 1.1.2018 nicht (mehr) Bestandteil der FrühV und werden in die Verantwortung der Länder gegeben (heutiger § 46 Abs. 4 bis 6).
Nr. 2 des heutigen § 48 (Verordnungsermächtigung für den Bereich der Hilfsmittel) bleibt gegenüber dem bis 31.12.2017 geltenden Text des § 32 unverändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Gestaltung der Früherkennung und Frühförderung von noch nicht eingeschulten Kindern i. S. d. § 46 einerseits und die Versorgung mit Hilfsmitteln i. S. d. § 47 andererseits ist fortlaufend Änderungen unterworfen. Das liegt z. B. an der Notwendigkeit der Anpassung von vorhandenen Strukturen an neue Anforderungen (§ 46) oder an der schnellen technischen Weiterentwicklung von Hilfsmitteln (§ 47). Der Gesetzgeber lässt den Rehabilitationsträgern deshalb einen beachtlichen Freiraum zur Umsetzung der beiden Vorschriften. Um unerwünschten Fehlentwicklungen entgegenzuwirken, behält sich § 48 vor, durch Rechtsverordnung den von den Rehabilitationsträgern einzuhaltenden Rechts- und Gestaltungsrahmen zu definieren.
2 Rechtspraxis
2.1 Verordnungsermächtigung für den Bereich der "(interdisziplinären) Früherkennung und Frühförderung"
Rz. 3
Die ""rüherkennung und Frühförderung" i. S. d. § 46 besteht aus einem interdisziplinär abgestimmten, "ganzheitlichen" System ärztlicher, medizinisch-therapeutischer, psychologischer, heilpädagogischer und sozialpädagogischer Leistungen. Die notwendigen medizinischen und (heil-)pädagogischen Leistungen werden als Komplexleistung (Zusammenfassung von mehreren einzelnen Leistungen zu einem Leistungskomplex) erbracht. Die Kosten für bestimmte Leistungskomplexe tragen unterschiedliche Rehabilitationsträger – teils auch nur anteilig.
Aufgrund der in der Zeit vom 1.7.2001 bis 31.12.2017 geltenden Vorgängervorschrift (§ 30 a. F.) entwickelten sich in allen Bundesländern die Leistung "Früherkennung und Frühförderung" nur sehr zögerlich und aus Sicht des Gesetzgebers unzulänglich. Das lag insbesondere an den höchst unterschiedlichen Auffassungen darüber, wie in der Praxis eine wirksame Früherkennung und Frühförderung umgesetzt werden kann. Aufgrund dessen erließ das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) am 24.6.2003 mit Wirkung zum 1.7.2003 die "Frühförderungsverordnung" (BGBl. I S. 998; vgl. Rz. 4, linke Spalte). Hierdurch wurden die Zielsetzung des Gesetzgebers und seine Vorstellung über die Umsetzung des damaligen § 30 wesentlich deutlicher. Dennoch entwickelte sich die "Früherkennung und Frühförderung" von noch nicht eingeschulten Kindern in einigen Bundesländern nicht so wie angedacht. Aufgrund dessen wurde die Frühförderverordnung durch Art. 23 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 (vgl. Art. 26 des Gesetzes v. 23.12.2016) konkretisiert – und zwar vom damals noch zuständigen BMGS. Eine Synopse der bis zum 31.12.2017 geltenden und der ab 1.1.2018 gültigen, konkretisierten Fassung der Frühförderverordnung (FrühV) ist nachstehend abgedruckt:
Rz. 4
Synopse:
Text der FrühV vom 24.6.2003 Eingangsformel: Auf Grund des § 32 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,BGBl. I S. 1046, 1047), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: |
Text der FrühV in der Fassung vom 23.12.2016 Eingangsformel: Auf Grund des § 32 Nr. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung: |
§ 1 Anwendungsbereich Die Abgrenzung d... |