Rz. 2
Ziel des SGB IX ist die Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben. Dieses Ziel soll mit medizinischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer erreicht werden. In Kapitel 10 des Ersten Teils (§§ 49 bis 63) werden die Leistungen bestimmt, die einheitlich von den jeweils zuständigen Rehabilitationsträgern als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Kapitel 10 regelt die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Art, Gegenstand, Qualität, Umfang und Ausführung und sortiert sie nach einer Rangfolge, die bei ihrer Inanspruchnahme zu berücksichtigen ist. Leistungen an Arbeitgeber werden in § 50 geregelt und die §§ 56 ff. sind Sondervorschriften für die Teilhabe behinderter Menschen in Werkstätten.
Rz. 3
Der Normzweck von § 49 besteht darin, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben als Eingangsbestimmung zu Kapitel 10 zusammenzufassen. Die Vorschrift ist demzufolge eine nicht abschließende Ansammlung von rechtlichen Verpflichtungen der Rehabilitationsträger gegenüber den Leistungsberechtigten – hier den Menschen, denen eine Behinderung droht oder wo diese bereits eingetreten ist. Sie ist zugleich Leitlinie aller integrativen Maßnahmen.
§ 49 listet die wichtigsten Sach- und Dienstleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf und regelt deren Erbringung. Dabei stellt er selbst keine Anspruchsgrundlage dar, sondern ist stets im Zusammenhang mit den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger zu sehen (§ 7 Abs. 1 Satz 2). Es erfolgt eine kaskadische Prüfung, indem zunächst im jeweiligen Sozialleistungssystem mit den dort geregelten Voraussetzungen und Zuständigkeiten der Rehabilitationsträger (§ 6) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu prüfen sind. Erst wenn dort keine Regelungen bestehen, sind die §§ 49 ff. einschlägig.
Rz. 4
Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 5 Nr. 2 können sein:
- die Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 112 SGB III),
- die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX i. V. m. §§ 26 Abs. 1, 35 SGB VII),
- die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. §§ 9 ff., 16, 20 f. SGB VI), und der Altersicherung für Landwirte,
- die Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. §§ 26, 26a BVG),
- die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 35a Abs. 1 bis 4 SGB VIII),
- die Träger der Eingliederungshilfe (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. §§ 90 Abs. 3, 111 SGB IX).
Die Jobcenter nach § 6d SGB II sind selbst keine Rehabilitationsträger. Die Bundesagentur für Arbeit ist gemäß § 6 Abs. 3 SGB IX Rehabilitationsträger für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach § 7 SGB II. Sie bestimmt den Rehabilitationsbedarf und erstellt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 einen Vorschlag über die Eingliederungshilfen gegenüber dem Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung.
Für das Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung gilt dann auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II folgender Leistungsrahmen:
Vgl. ausführlich dazu Kohte, in: Gagel, SGB II, § 16 Rz. 93 ff.
Die Zuständigkeit der zugelassenen Kommunalen Einrichtungen nach § 6d SGB II bleibt davon unberührt.