2.1 Zielsetzung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 1)
Rz. 5
Die Vorschrift beschreibt in den Abs. 1 und 3, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von den hierfür zuständigen Rehabilitationsträger zu erbringen sind.
Rz. 6
Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Abs. 1 ist, die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer möglichst zu sichern. Abhängig von den individuellen behinderungsbedingten Voraussetzungen sind die Hilfen zu gewähren, die sich nach den Umständen des Einzelfalles positiv auf die Stellung des behinderten Menschen im Berufsleben auswirken. Dabei kommt es entscheidend auf das Leistungsvermögen des behinderten Menschen an. Alle Eingliederungsmaßnahmen haben an der noch vorhandenen Leistungsfähigkeit des Behinderten anzusetzen.
Rz. 7
Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen (Reha vor Rente, § 9 Abs. 2).
Rz. 8
Unter Erwerbsfähigkeit versteht man die Fähigkeit des Versicherten, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach seinen gesamten Kenntnissen und körperlichen und geistigen Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Maßnahmen zur Erhaltung und Besserung werden dann notwendig sein, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht eingetreten ist, aber die Notwendigkeit besteht, eine drohende Behinderung abzuwenden (z. B. durch technische Arbeitshilfen). Eine Besserung liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit teilweise und nicht nur vorübergehend erhöht werden kann. Die Herstellung der Erwerbsfähigkeit zielt darauf ab, insbesondere für junge Erwachsene, die erstmalig in das Berufsleben eintreten, die erforderlichen Hilfen zu gewähren. Die Erwerbsfähigkeit ist hingegen wiederherzustellen, wenn die bisherige berufliche Tätigkeit behinderungsbedingt nicht mehr ausgeübt werden kann. Die Erwerbsfähigkeit ist weiter gefasst als die Berufsfähigkeit, sie schließt ihn mit ein.
Rz. 9
Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist, den behinderten Menschen auf Dauer beruflich einzugliedern. Sofern dieses Ziel nicht erreicht wird (z. B. Abbruch, keine Eingliederung aus arbeitsmarktpolitischen Zielen), kann unter Umständen eine erneute Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich werden. Bestehen mehrere Leistungsmöglichkeiten, so ist grundsätzlich diejenige zu bewilligen, die im Zeitpunkt der Entscheidung die größte Wahrscheinlichkeit bietet, dass sie zur dauerhaften beruflichen Eingliederung führen wird. Darüber hinaus ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 Abs. 2 SGB IV) zu beachten.
2.2 Behinderte Frauen (Abs. 2)
Rz. 10
Im SGB IX werden geschlechtstypische Belastungssituationen für behinderte und von Behinderung bedrohte Frauen abgefangen, indem ihre besonderen Bedürfnisse und Probleme Berücksichtigung finden (§ 1 Satz 2), insbesondere durch die Zusicherung von Chancengleichheit behinderter Frauen im Erwerbsleben. Darüber hinaus bleiben durch die Einordnung des Schwerbehindertengesetzes in das SGB IX die bereits mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter geschaffenen besonderen Regelungen für behinderte Frauen wirksam.
Rz. 11
Abs. 2 nimmt hinsichtlich der Teilhabe am Arbeitsleben die Vorgabe in § 1 Satz 2 zur Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen auf, indem gleiche Chancen im Erwerbsleben sowohl im Vergleich zu nichtbehinderten Frauen als auch im Vergleich zu behinderten und von Behinderung bedrohten Männern gesichert werden müssen. Um dies Ziel zu erreichen, müssen spezifische Ansätze den besonderen, typischen Problemsituationen von Frauen Rechnung tragen, wie sie sich insbesondere aus der Wahrnehmung von Familienaufgaben und – oft damit zusammenhängend – einer unterbrochenen Erwerbsbiographie ergeben. Vor allem müssen Frauen gleichwertig Zugang zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten; wichtig sind dafür in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote. Um behinderten und von Behinderung bedrohten Frauen (und Männern) mit betreuungsbedürftigen Kindern Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, müssen die Angebote so gestaltet werden, dass sie deren zeitliche Disposition und eingeschränkte Verfügbarkeit berücksichtigen.
2.3 Arten der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 3)
Rz. 12
Abs. 3 führt die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf. Dabei sind die Leistungen stets in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 zu verstehen, wonach die Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit des Leistungsberechtigten sowie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigten sind. Der Leistungskatalog ist nicht abschließend geregelt.
Rz. 13
Nach Nr. 1 werden Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen erbracht. Dabei hat der Erhalt des Arbeitsplatzes stets Vorrang vor der Erlangung eines neuen Arbeitspla...