Rz. 29

Der Versicherte muss wegen der Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sein (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV). Wenn der behinderte Mensch öffentliche Verkehrsmittel zumutbar benutzen kann, ist der Anspruch im Allgemeinen ausgeschlossen. Bei schwerbehinderten Menschen mit Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis ist keine Prüfung erforderlich, ob sie auch ohne die Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind. Dieser Personenkreis ist von der Kraftfahrzeughilfe erst ausgeschlossen, wenn im Einzelfall andere zumutbare Transportmöglichkeiten bestehen (vgl. Rz. 55 Nr. 5). Ein Versicherter ist insbesondere auf Kraftfahrzeughilfe angewiesen, wenn er ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzen kann, weil er wegen der Unfallfolgen die Haltestelle zu Fuß nicht mehr erreichen kann oder ihm die Benutzung des Verkehrsmittels wegen der Unfallfolgen nicht möglich ist oder nicht zuzumuten ist. Kraftfahrzeughilfe ist bei fehlender öffentlicher Verkehrsanbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu gewähren (vgl. Rz. 55 Nr. 5).

 

Rz. 30

Der Versicherte muss ein Kraftfahrzeug führen können oder es muss gewährleistet sein, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 KfzHV).

 

Rz. 31

Der behinderte Mensch muss auf die Benutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen sein, um eine Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. Ein behinderter Mensch hat insbesondere Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn er das Kraftfahrzeug benötigt, um den Arbeits- oder Ausbildungsort, die Schule oder die Werkstatt für behinderte Menschen zu erreichen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge