0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) hat das SGB IX mit Wirkung zum 1.1.2018 eine neue Struktur erhalten. Aus der ursprünglichen Paragraphennummer 35 ist die 51 geworden. Inhatlich ist die Norm unverändert.
Durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde mit Wirkung zum 1.5.2004 Abs. 2 eingefügt. Der bisherige Text wurde Abs. 1 (Art. 1 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes).
Die Vorschrift ist mit Inkrafttreten des SGB IX zum 1.7.2001 im Wesentlichen neu eingeführt worden. Als Vorgängervorschrift gilt § 11 Abs. 2a RehaAnglG und die Fassungen der Spezialvorschriften der jeweiligen Rehabilitationsträger.
1 Allgemeines
Rz. 2
Im Vordergrund steht auch hier die Teilhabe am Arbeitsleben, indem auch bei behinderungsbedingt niedrigem Leistungsvermögen eine adäquate Förderung durch Bildungsmaßnahmen der Berufsbildungswerke oder Berufsförderungswerke erfolgt. Darüber hinaus wird dem Grundsatz – Vorrang der betrieblichen Teilhabeleistungen vor Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation – Rechnung getragen.
Die Vorschrift regelt Rehabilitationsmaßnahmen in den Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. Sie ergänzt für die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation die nach §§ 36 und 37 für die Rehabilitationsdienste und -einrichtungen generell geltenden Bestimmungen. Satz 1 nennt Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke als die 2 Haupttypen von Einrichtungen; daneben können entsprechend dem individuellen Bedarf Leistungen auch durch andere Arten von Einrichtungen ausgeführt werden.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Sofern es Art und Schwere der Behinderung oder die Sicherung des beruflichen Erfolgs erfordern, werden die beruflichen Bildungsmaßnahmen nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 bis Nr. 4 in besonderen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation durchgeführt. Die Förderung durch den Rehabilitationsträger setzt voraus, dass die Einrichtung
- nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen,
- angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behindertengerecht sind, insbesondere auch die Beachtung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gewährleisten,
- den Teilnehmern und den von ihnen zu wählenden Vertretungen angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an der Ausführung der Leistungen bieten sowie
- die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, insbesondere angemessene Kostensätze ausführen
muss.
Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 vereinbaren die zuständigen Rehabilitationsträger hierüber Gemeinsame Empfehlungen nach den §§ 26 und 37. Für den Begriff der "Einrichtung" in § 51 Abs. 1 existiert keine gesetzliche Legaldefinition. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hat in einer Gemeinsamen Empfehlung auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung Strukturmerkmale aufgestellt, wann eine "Einrichtung" i. S. v. § 51 vorliegt. Entscheidend ist gemäß § 2 Abs. 1 der Gemeinsamen Empfehlung ein fester Standort, an dem die Leistungen kontinuierlich angeboten und ausgeführt werden.
2.1 Berufsbildungswerke (BBW)
Rz. 4
Berufsbildungswerke führen die Erstausbildung jugendlicher Behinderter durch. Die Berufsbildungswerke haben sich in einer Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG BBW) organisiert. Es gibt bundesweit eine Vielzahl von Berufsbildungswerken. Eine Übersicht zu den Standorten und Bildungsangeboten findet sich stets aktuell im Internet unter http://www.bagbbw.de. Die Berufsbildungswerke sind überregionale Einrichtungen zur Erstausbildung behinderter junger Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nur durch eine kontinuierliche medizinische, psychologische, pädagogische und soziale Betreuung während der Ausbildung zu einem Ausbildungsabschluss befähigt werden können. Träger der Berufsbildungswerke sind in der Regel kirchliche oder gemeinnützige Organisationen. Den Berufsförderungswerken und Berufsbildungswerken ist ein Internat angegliedert. Bei diesen überbetrieblichen Maßnahmen übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger die vollen Kosten der Maßnahmen einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Neben den beruflichen Bildungsmaßnahmen führen Berufbildungswerke auch Maßnahmen der beruflichen Eignung und der Arbeitserprobung nach § 49 Abs. 4 oder der Berufsvorbereitung nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 durch.
2.2 Berufsförderungswerke (BFW)
Rz. 5
In Berufsförderungswerken werden erwachsene Behinderte umgeschult, die vorher bereits berufstätig waren. Auch die Berufsförderungswerke haben sich in einem Bundesverband organisiert. Eine Übersicht zu deren Ausbildungsorten und Umschulungsangeboten findet sich stets aktuell im Internet unter http://www.bv-bfw.de. Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke sind mit den notwendigen medizinischen, psychologischen, pädagogischen und sozialen Fachdiensten ausgestattet. Hier werden auc...