Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung von Teilnehmern an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. Die Vorschrift verdeutlicht, dass die Teilnehmer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV bzw. in einem Arbeitsverhältnis (§ 611 BGB) zu diesen Einrichtungen stehen. Gleichwohl sind die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, die Haftungsbeschränkung sowie Vorschriften über den Arbeitsschutz, den Erholungsurlaub und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen entsprechend anzuwenden.

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