Rz. 21
Wie das Arbeitsergebnis der Werkstätten ermittelt wird, ist in § 12 Abs. 4 WVO bestimmt. Diese Vorschrift ist durch Art. 13 Nr. 4 Buchst. b des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) mit Wirkung zum 1.8.1996 eingefügt worden.
Gemäß § 221 Abs. 2 sind die Werkstätten verpflichtet, an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis zu zahlen. § 12 Abs. 4 WVO definiert, was Arbeitsergebnis der Werkstätten ist. Arbeitsergebnis ist die Differenz aus den Erträgen und den notwendigen Kosten des laufenden Betriebs. Durch Art. 55 Nr. 12 Buchst. b SGB IX ist seit dem 1.7.2001 klargestellt, dass es nur um die Erträge und die Kosten im Arbeitsbereich der Werkstätten geht, die Vergütungen (und im Einzelfall auch mögliche Erträge) der Rehabilitationsträger im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich fließen nicht in das Arbeitsergebnis ein.
Rz. 22
Die Erträge setzen sich zusammen aus den Umsatzerlösen, Zins- und sonstigen Erträgen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit und den von den Rehabilitationsträgern erbrachten Kostensätzen (§ 12 Abs. 4 Satz 2 WVO).
Notwendige Kosten des laufenden Betriebs sind die für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen entstandenen Aufwendungen, also etwa die Aufwendungen für das in der WVO vorgeschriebene Personal und die Kosten für die räumliche Ausstattung. Hierfür erhalten die Werkstätten Vergütungen von den Rehabilitationsträgern (vgl. Rz. 9). Notwendige Kosten des laufenden Betriebs sind auch die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, die der Rehabilitationsträger ebenfalls vergütet, weil sie werkstattspezifische Kosten der wirtschaftlichen Betätigung sind (vgl. Rz. 17).
Notwendige Kosten sind auch die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen die auch in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehen.
Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses nicht zu berücksichtigen sind die Kosten für die nach § 221 Abs. 2 zu zahlenden Arbeitsentgelte und die Kosten für das nach § 59 gezahlte Arbeitsförderungsgeld. Diesen Betrag erhalten die Werkstätten von den Rehabilitationsträgern zusätzlich (vgl. auch § 111 in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung mit Übergangsrecht in § 140 SGB XII für die Jahre 2018 und 2019) mit der Verpflichtung, diesen an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen weiterzuleiten.
Zu den notwendigen Kosten des laufenden Betriebs gehören auch nicht Verluste aus den Vergütungsvereinbarungen mit den Rehabilitationsträgern, dagegen aber eventuelle Überschüsse (hierzu im Einzelnen Rz. 15).