Rz. 2
Als Rehabilitationsträger werden in Deutschland Institutionen bezeichnet, die Teilhabeleistungen (§ 5) durchführen und die Kosten hierfür tragen. Es sind Körperschaften, Anstalten oder Behörden öffentlichen Rechts, die Leistungen zur Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen erbringen sollen.
Die Leistungen zur Teilhabe sind Sozialleistungen (§ 11 SGB I), die gezielt auf die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder von Menschen mit drohender Behinderung (§ 2 Abs. 1) gerichtet sind. Unter Teilhabe versteht man vereinfacht gesagt das, was ein vergleichbar gesunder Mensch in seinem Alltag regelmäßig tut (z. B. arbeiten, sich und seine Familie versorgen, Freunde besuchen, kommunizieren).
Die Teilhabeleistungen des § 5 kommen nur in Betracht, wenn die allgemeinen Sozialleistungen wie z. B. Krankenbehandlung i. S. d. § 27 ff. SGB V nicht ausreichen, um das geplante Teilhabeziel (selbstständige Lebensführung, Inklusion etc.) zu erreichen.
Als Teilhabeleistungen kommen gemäß § 5 die in den §§ 4, 42 ff., 49 ff., 75 und 76 ff. aufgeführten "Hauptleistungen" in Betracht, die durch zusätzliche unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen ("Nebenleistungen"; §§ 64 ff.) erweitert werden können.
Rz. 3
Da sich das gegliederte System der Sozialversicherungs- und Rehabilitationsträger bewährt hat, hat der Gesetzgeber dieses System auch im Rehabilitations- und sonstigen Teilhabebereich bis heute beibehalten. Aufgrund dessen liegt die Verantwortung für die (Re-)Habilitation bzw. Inklusion von Menschen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen sowie für Menschen mit Sinnesbeeinträchtigung weiterhin bei den rechtlich selbstständigen, in § 6 aufgeführten Rehabilitationsträgern.
§ 6 benennt die Rehabilitationsträger und beschreibt, für welche Teilhabeleistungen jeder einzelne Rehabilitationsträger dem Grunde nach zuständig ist. Dabei wird das grundsätzlich bestehende Vorrang- und Nachrangverhältnis zwischen den einzelnen Trägern nicht erwähnt. Im Interesse der Menschen mit Behinderung oder drohender Behinderung und ihrer Angehörigen kann aber eine reibungslose (Wieder-)Eingliederung in Beruf und Gesellschaft bei der Zuständigkeit mehrerer Rehabilitationsträger nur erfolgen, wenn die Rehabilitationsträger durch rasche Klärung von Zuständigkeiten möglichen Nachteilen des gegliederten Systems entgegenwirken und die Leistungen untereinander rechtzeitig koordinieren. Der Gesetzgeber schafft hierzu den Rahmen insbesondere durch die §§ 14 bis 24.
Rz. 4