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Unter Kinder- und Jugendhilfe werden alle Leistungen und Aufgaben öffentlicher und freier Träger zugunsten junger Menschen und deren Familien zusammengefasst. Die Trägerschaften der Jugendhilfe unterteilen sich in öffentliche (Jugendämter, Landesjugendämter) und in freie Träger (Jugend- und Wohlfahrtsverbände). Nur die Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind Rehabilitationsträger i. S. d. SGB IX.

Lediglich ein kleiner Teil des Leistungsspektrums aus der Kinder- und Jugendhilfe wird den Teilhabeleistungen i. S. d. SGB IX zugerechnet – nämlich die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche. § 35a SGB VIII regelt hier, unter welchen Voraussetzungen die Kinder- und Jugendhilfeträger Leistungen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche erbringen können.

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