Rz. 5
Der Bezug der unter Abs. 1 Nr. 1 erwähnten Entgeltersatzleistungen begründet i.d.R. mit Ausnahme des Bezuges von Ausbildungsgeld und Unterhaltsbeihilfe (Rz. 14) eine Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. § 64 Abs. 1 Nr. 2 führt auf, dass deshalb zu diesen Versicherungszweigen wegen der damit verbundenen Versicherungspflicht der Entgeltersatzleistung Pflichtbeiträge bzw. entsprechende Beitragszuschüsse zu zahlen sind (Muss- bzw. Rechtsanspruchsleistung). Besteht eine freiwillige Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld oder eine private Krankenversicherung, können die Rehabilitationsträger Beiträge bzw. Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen des Ermessens entrichten (§ 64 Abs. 2; Kann-Leistung; vgl. hierzu Rz. 78).
Die nachstehenden Tabellen vermitteln eine Übersicht, welche Entgeltersatzleistungen nach welchen Vorschriften Versicherungs- bzw. Beitragspflicht begründen. Die Tabellen befassen sich mit der
- Versicherungs-/Beitragspflicht von Krankengeld des Krankenversicherungsträgers (Rz. 6),
- Versicherungs-/Beitragspflicht von Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers wegen medizinischer Rehabilitationsleistungen (Rz. 7),
- Versicherungs-/Beitragspflicht von Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rz. 8),
- Versicherungs-/Beitragspflicht von Verletztengeld des Unfallversicherungsträgers bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation (Rz. 9),
- Versicherungs-/Beitragspflicht von Übergangsgeld des Unfallversicherungsträgers wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rz. 10),
- Versicherungs-/Beitragspflicht von Übergangsgeld der Bundesagentur für Arbeit wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rz. 11),
- Versicherungs-/Beitragspflicht von Versorgungskrankengeld der Kriegsopferversorgung/Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation (Rz. 12) und
- Versicherungs-/Beitragspflicht von Übergangsgeld der Kriegsopferfürsorge/der sozialen Entschädigung bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rz. 13).
Die Abkürzungen in den Tabellen bedeuten "RV" für Rentenversicherung, AV für Arbeitslosenversicherung, "PV" für Pflegeversicherung und "KV" für Krankenversicherung.
Noch ein Hinweis: Die in § 64 Abs. 1 Nr. 2 ebenfalls aufgeführten Beiträge/Beitragszuschüsse zur gesetzlichen Unfallversicherung werden nicht durch die oben erwähnten Entgeltersatzleistungen ausgelöst. Hierfür sind andere Parameter maßgeblich. Mit den Einzelheiten hierzu befasst sich die Komm. in Rz. 15.
Rz. 6
Versicherungs-/Beitragspflicht von Krankengeld des Krankenversicherungsträgers
|
RV (SGB VI) |
AV (SGB III) |
PV (SGB XI) |
KV (SGB V) |
pflichtiger Personenkreis |
§ 3 Satz 1 Nr. 3 |
§ 26 Abs. 2 Nr. 1 |
|
|
|
Voraussetzungen:
- Krankengeldbezug
- im letzten Jahr rentenversicherungspflichtig*
- seit dem Tag, für den zuletzt RV-Pflicht bestand, kein Eintritt von RV-Freiheit oder keine Zahlung von freiwilligen RV-Beiträge
|
Voraussetzungen:
- Krankengeldbezug
unmittelbar vorher
- AV-pflichtige Beschäftigung oder
- SGB III-Leistung
|
|
|
mitgliedschafts- erhaltende Wirkung |
|
|
Bei KV-Pflicht: § 49 Abs. 2 Voraussetzung: Mitgliedschaft in der KV bei freiwilliger KV-Versicherung: § 20 Abs. 3 |
falls vorher versicherungspflichtig: § 192 Abs. 1 Nr. 2 falls vorher freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert: § 9 Abs. 1 |
Ausgangswert für die Berechnung der Beiträge |
§ 166 Abs. 1 Nr. 2 80 % des Regelentgeltes |
§ 345 Satz 1 Nr. 5 80 % des Regelentgeltes |
§ 57 Abs. 2 80 % des Regelentgeltes |
Das Krankengeld ist nach § 224 Abs. 1 beitragsfrei |
Beitragssatz |
§§ 158, 160 2018 18,6 % bzw. 24,8 % zur Knappschaftlichen RV; seit 2019 18,6 % bzw. 24,7 %** |
§ 341 Abs. 2 2018 3,0 %, 2019 2,5 %, seit 2020 2,4 % |
§ 55 Abs. 1 und 3 seit 1.1.2022: 3,05 % oder 3,4 % für "Kinderlose" ab 23 Jahre |
|
Beitragszeit |
Rechtsauffassung analog § 223 SGB V für jeden Tag des Krankengeld-Bezuges |
Rechtsauffassung analog § 223 SGB V für jeden Tag des Krankengeld-Bezuges |
§ 54 Abs. 2 für jeden Tag der Mitgliedschaft |
§ 223 für jeden Tag der Mitgliedschaft |
Verteilung der Beitragslast |
§ 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Der Rehabilitand trägt die Hälfte des von der Leistung berechneten Beitrages, den Rest die Krankenkasse (Ausnahme: siehe ***) |
§ 347 Nr. 5 Der Rehabilitand trägt die Hälfte des von der Leistung berechneten Beitrages, den Rest die KK (Ausnahme: siehe ****) |
§ 59 Abs. 2 und 5 Der Rehabilitand trägt die Hälfte des von der Leistung berechneten Beitrages, den Rest die KK (Ausnahme: siehe *****) |
Das Krankengeld ist nach § 224 Abs. 1 beitragsfrei |
Beitragszahlung |
§ 176 Abs. 1 durch die Krankenkasse an den RV-Träger |
§ 349 Abs. 3+5 durch die Krankenkasse |
§ 60 Abs. 2, 3 und 5 durch die Krankenkasse, von dort Weiterleitung an die PV |
Das Krankengeld ist nach § 224 Abs. 1 SGB V beitragsfrei |
* = Der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um den Zeitraum, für den der Versicherte in dem Jahreszeitraum Arbeitslosengeld II bezog. Ferner: Als Rentenversicherungspflicht gilt auch die Versicherungspf...