Rz. 45

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übernehmen die Kosten des Rehabilitationssports im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 14 bis 15a sowie § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), wenn bereits während dieser Leistung die Notwendigkeit der Durchführung von Rehabilitationssport vom Arzt der Rehabilitationseinrichtung festgestellt worden ist und der behinderte oder von Behinderung bedrohte Mensch den Rehabilitationssport innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation (Hauptleistung) beginnt (Ziff. 1.2 der unter Rz. 20 aufgeführten Rahmenvereinbarung).

Dabei werden die Kosten für den Rehabilitationssport für eine Dauer von bis zu 6 Monaten übernommen (für Versicherte, deren medizinische Rehabilitationsleistung während der Corona-Zeit endete, verlängern sich die bestehenden Fristen für Beginn und Abschluss des Rehabilitationssports i.d.R. um bis zu 3 Monate).

Eine längere Leistungsdauer – höchstens aber insgesamt 12 Monate – ist möglich, wenn dieses aus medizinischer Sicht erforderlich ist. Dies kann der Fall sein, wenn

  • bei einer schweren chronischen Herzkrankheit weiterhin ärztliche Aufsicht erforderlich ist oder
  • eine eigenverantwortliche Durchführung des Rehabilitationssports krankheits-/behinderungsbedingt nicht oder noch nicht möglich ist, weil wegen der Veränderungen des Krankheitsbildes eine ständige Anpassung der Übungen erforderlich ist.

(vgl. Ziff. 4.2 der Rahmenvereinbarung). Reicht die Dauer des von der Rentenversicherung finanzierten Rehabilitationssports nicht aus, hat die Krankenkasse die weiteren Kosten zu übernehmen. Der vom Rentenversicherungsträger bereits finanzierte Rehabilitationssport wird dabei auf den Richtwert der Höchstanspruchsdauer angerechnet (vgl. Ziff. 4.4 Satz 3 der Rahmenvereinbarung).

Die in der Rahmenvereinbarung getroffene Regelung, dass Rehabilitationssport zulasten der Rentenversicherung auf längstens 12 Monate begrenzt ist, kann der Autor mit Blick auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 nicht nachvollziehen. Nach dieser Vorschrift umfassen die Leistungen zur Teilhabe die notwendigen Sozialleistungen, um u. a. die Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. Der Rentenversicherungsträger hat dabei die Leistungen im Rahmen der für ihn geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität zu erbringen, dass Leistungen eines anderen Trägers möglichst nicht erforderlich werden. § 15 SGB VI bzw. § 28 SGB VI i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sieht dabei beim Rentenversicherungsträger wie auch bei den anderen Rehabilitationsträgern keine Leistungsbegrenzung auf 6 bzw. 12 Monate vor. Entscheidend bleibt die individuelle Notwendigkeit der Leistung. Bei einem wirbelsäulenerkrankten Arbeitnehmer, der zulasten der Rentenversicherung medizinische Rehabilitationsleistungen erhalten hat, kann deshalb die Notwendigkeit für den Rehabilitationssport zulasten der Rentenversicherung solange bestehen, bis das Teilhabeziel – nämlich die dauerhafte Sicherung der Erwerbsfähigkeit (berufliche Teilhabe; vgl. Ziff. 2.2 der Rahmenvereinbarung) – erreicht wird, wobei ausschließlich auf die normalen berufstypischen und nicht auf die individuellen, auf den jeweiligen Arbeitsplatz ausgerichtete Anforderungen abgestellt wird (vgl. BSG, Urteile v. 20.10.2009, B 5 R 44/08 R und B 5 R 22/08 R). Solange also der Rehabilitationssport im Anschluss an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation notwendig ist, um die für die Ausübung der beruflichen Arbeit benötigte Mobilität zu erreichen bzw. zu sichern, müsste der Rentenversicherungsträger nach Auffassung des Autors für die Durchführung des Rehabilitationssports zuständig bleiben. Sobald der Rehabilitationssport nur noch zur Sicherung der Krankenbehandlung bzw. – losgelöst von den berufstypischen Merkmalen – ausschließlich zur Sicherung der arbeitsplatzspezifischen Besonderheiten notwendig ist, endet die Leistungsverpflichtung des Rentenversicherungsträgers. Erst dann kann ein Wechsel der Zuständigkeit zur Krankenversicherung erfolgen.

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