Rz. 71
Die Rehabilitationsträger haben beim Funktionstraining grundsätzlich sämtliche Kosten zu tragen, die der Funktionstrainingsgruppe für die Durchführung des Funktionstrainings entstehen (Naturalleistung). Eine Zuschussleistung ist seit dem Inkrafttreten des SGB IX (1.7.2001) nicht mehr möglich.
Da die Ermittlung der Kosten je Funktionstrainingsgruppe und -art sehr aufwendig ist, zahlen die Rehabilitationsträger an die anerkannten Funktionstrainings-Veranstalter Pauschalen. Diese müssen nach allgemeiner Auffassung so ausreichend dimensioniert sein, dass bei einer wirtschaftlichen Vorgehensweise der Veranstalter grundsätzlich alle Kosten gedeckt werden. Als Kosten gelten z.B. die Aufwendungen für
- die Miete/Unterhaltung des Übungsraums bzw. bei Übungen im Wasser die Miete/Unterhaltung des Warmwasserbeckens einschließlich der Sanitäranlagen,
- die Entschädigung des Übungsleiters,
- die Anschaffungs- und Unterhaltungskosten für die Trainingsgeräte (auch: Bälle, Bänder, Matten, Kurz-Hanteln, Turnbänke),
- die Infrastruktur zum Umkleiden (einschließlich Sanitäreinrichtungen),
- die Infrastruktur der Erste Hilfe,
- die Beiträge für Haftpflichtversicherung des Funktionstrainingsanbieters und
- die Beiträge zur Sicherung des Unfallversicherungsschutzes der Teilnehmer.
Die Rehabilitationsträger übernehmen die Vergütung entweder in Form einer Pauschale je Übungsveranstaltung oder in Höhe einer halbjährlichen Pauschale. Bei der Vergütung wird i. d. R. zwischen Trocken- und Wassergymnastik unterschieden.
Rz. 72
Nach Ziff. 16.5 der Rahmenvereinbarung ist es nicht erlaubt, dass der Veranstalter vom Teilnehmer für die Durchführung des Funktionstrainings Kosten in Rechnung stellt. Dort heißt es: "Nach § 31 SGB I ist es nicht zulässig, neben der Vergütung des Rehabilitationsträgers für die Teilnahme am Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining Zuzahlungen, Eigenbeteiligungen etc. oder Vorauszahlungen von den Teilnehmenden zu fordern. Nach § 32 SGB I ist es unzulässig, davon abweichende Vereinbarungen zu treffen. Die freiwillige Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Zusatzleistungen der Leistungserbringer ist zulässig." Damit ist die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen im ausschließlichen Zusammenhang mit dem Leistungsspektrum des Rehabilitationssports ohne jegliche "Mehrleistung" nicht erlaubt. Auch dürfen für Übungsstunden, an denen der Teilnehmer nicht teilgenommen hat, keine Ausfallzahlungen erhoben werden (die Rehabilitationsträger zahlen i.d.R. nur für Übungsstunden, an den ihr Versicherter an dem Kurs teilgenommen hat). Zu der Frage, inwieweit Beiträge aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft erlaubt sind, wird auf die Ausführungen unter Rz. 49 verwiesen.
Rz. 73
Die Kosten für die persönliche Sportbekleidung und -ausrüstung des Teilnehmers (z.B. Trainingsanzug, Sporthemd, Sporthose, Sportschuhe, Badebekleidung, Schläger) hat dagegen der Teilnehmer allein zu tragen. Die für die Durchführung im Einzelfall erforderlichen Hilfsmittel sowie deren für die Ausübung des Funktionstrainings notwendige Anpassung (z.B. behindertengerechter Badeanzug) werden nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. Hilfsmittel nach § 33 SGB V) erbracht (vgl. Ziff. 16.3 der ab 1.1.2022 geltenden Rahmenempfehlung). Nähere Einzelheiten: vgl. Rz. 50).