Rz. 9
§ 65 Abs. 1 befasst sich mit den Entgeltersatzleistungen, die die Rehabilitationsträger aus Anlass einer medizinischen Rehabilitation bereitzustellen haben. Hierzu zählen die ambulanten und stationären Leistungen zulasten
Als Entgeltersatzleistungen zählen das Kranken- und Verletztengeld, das Übergangsgeld und das Versorgungskrankengeld (letzteres ab 1.1.2024 "Krankengeld der Sozialen Entschädigung" genannt). Diese Aufzählung ist umfassend und berücksichtigt ausnahmslos alle Entgeltersatzleistungen, die von den Rehabilitationsträgern wegen der Teilnahme an medizinischen Rehabilitationsleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gezahlt werden.
Abs. 1 hat nur einen deklaratorischen Charakter; die Anspruchsgrundlagen, der Beginn, die Dauer und die Berechnung dieser Leistungen ergeben sich jeweils aus den rehabilitationsträgerspezifischen Teilen des SGB (§ 7 Abs. 1).
Bei ganztägig ambulanten Rehabilitationsleistungen beginnt die Zahlung grundsätzlich mit dem ersten und endet mit dem letzten Behandlungstag; die Behandlungsintervalle innerhalb dieses Zeitraums spielen grundsätzlich keine Rolle. Die Leistungen werden dabei nicht nur für die Tage gezahlt, an denen der Rehabilitand an den Rehabilitationsleistungen aktiv teilnimmt, sondern auch
- für die innerhalb der Maßnahme liegenden Wochenenden und Feiertage, sofern diese von der aktiven Teilnahme eingeschlossen sind,
- für die Zeit der vom Rehabilitationsträger ausgesprochenen Beurlaubung des Rehabilitanden von der aktiven Teilnahme, sofern die Rehabilitationsleistung während dieser Zeit nicht planmäßig beendet oder vorzeitig abgebrochen wird (z. B. über Weihnachten/Neujahr),
- für die Zeit der notwendigen Abwesenheit aus persönlichen Gründen, die der Rehabilitationsträger anerkannt hat (z. B. Tod eines nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes oder der Person, die das Kind betreut, Entbindung der Ehefrau, Wohnortwechsel, eigene Heirat, polizeiliche oder gerichtliche Termine – i. d. R. bis längstens 3 Kalendertage),
- für die krankheitsbedingte Unterbrechung, sofern die Rehabilitationsleistung dadurch nicht abgebrochen wird; zu einem Abbruch wird es i. d. R. bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung von wenigen "Therapietagen" nicht kommen, weil die Erreichung des Ziels der medizinischen Rehabilitationsleistung dadurch regelmäßig nicht gefährdet wird. Häufen sich allerdings solche Ausfälle oder dauert eine krankheitsbedingte Unterbrechung länger, kann der Rehabilitationsträger mit dem Abbruch der Rehabilitationsleistung auch die Zahlung der Entgeltersatzleistung einstellen. Wegen des vorher an den Rehabilitanden gerichteten begünstigenden Verwaltungsaktes (z. B. Bewilligung der Maßnahmedauer und des gleichzeitigen Bezuges von Übergangsgeld) wird die (nicht rückwirkend wirkende) Entscheidung erst nach erfolgter Anhörung i. S. d. § 24 SGB X und dann nur für die Zukunft rechtswirksam (vgl. § 48 SGB X), sofern in dem Bewilligungsbescheid (Verwaltungsakt bezüglich der Genehmigung der Teilhabeleistung) keine auflösende Bedingung (vgl. § 32 SGB X) aufgeführt war.
Wird die Rehabilitationsleistung durch unentschuldigtes Fehlen mindestens einen Tag unterbrochen, wird für diesen Tag keine der oben erwähnten Entgeltersatzleistungen gezahlt. Mehrere Fehlzeiten können zum vorzeitigen Abbruch der Rehabilitationsleistung führen (fehlende Mitwirkungspflichten i. S. d. § 63 i. V. m. § 66 Abs. 1 und 3 SGB I).
Die Zahlung von Übergangsgeld etc. beginnt bei stationären Leistungen mit der Aufnahme in die Rehabilitationseinrichtung und endet mit der Entlassung. Dies gilt auch für die Leistungen zur Prävention (§ 14 SGB VI), die Leistungen zur Nachsorge (§ 17 SGB VI) und für sonstigen Leistungen zur Teilhabe gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, wenn die in § 20 SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Ist die Anreise wegen des langen Weges zum Ort der Rehabilitation bereits am Vortag notwendig, ist die Entgeltersatzleistung bereits ab dem Tag der Anreise zu zahlen.
Nicht notwendig ist, dass sich der Rehabilitand in der Rehabilitationseinrichtung aufhält. Auch bei den im Rehabilitationsplan vorgesehenen mehrtägigen Familienheimfahrten von Menschen mit psychischen Langzeiterkrankungen zur Erprobung der Fortschritte hinsichtlich der sozialen Belastungsfähigkeit (Belastungsurlaub bzw. Realitätstraining im Rahmen der therapeutischen Indikation) besteht der Anspruch auf die Entgeltersatzleis...