Rz. 16

Nach Abs. 1 Satz 3 beträgt das Übergangsgeld 75 % der nach Rz. 7 ff. ermittelten Bemessungsgrundlage, wenn der Übergangsgeldempfänger

  • mindestens ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3, 4 oder 5 EStG hat (vgl. Rz. 17 ff.) oder
  • mit einem Ehegatten/Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebt, der deshalb keine Erwerbstätigkeit ausübt, weil dieser Ehegatte/Lebenspartner entweder

    • selbst pflegebedürftig ist, ohne einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung zu haben, oder
    • den Übergangsgeldempfänger pflegt
  (vgl. Rz. 33 ff.).

Ansonsten beträgt das Übergangsgeld lediglich 68 % der Bemessungsgrundlage.

Besonderheiten gelten bezüglich des Prozentsatzes, wenn das Übergangsgeld wegen einer Maßnahme zulasten des Trägers der Kriegsopferfürsorge bzw. (ab 1.1.2024) der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV gezahlt wird. Hier steigt der Prozentsatz auf 80 (statt 75) bzw. auf 70 (statt 68).

Besonderheiten bezüglich des Prozentsatzes gelten auch im Anschluss an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Einzelheiten vgl. Komm. zu § 71 Abs. 4.

2.3.1 Definition Kind

 

Rz. 17

Als Kinder i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG und somit auch i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 gelten

  • Kinder, die im ersten Grad mit dem Rehabilitanden verwandt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Zu diesen Kindern zählen:

    • leibliche Kinder. Mit leiblichem Kind wird im Gegensatz zum adoptierten Kind ein durch Geburt von den Eltern abstammendes Kind bezeichnet (biologische Abstammung). Ob dieses Kind i. S. d. familienrechtlichen Vorschriften als eheliches oder nichteheliches Kind anzusehen ist, ist unbedeutend. Die Anerkennung als leibliches Kind setzt jedoch für ein nichteheliches Kind voraus, dass die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde (vgl. §§ 1594, 1600d BGB). Es ist nicht erforderlich, dass das Kind im Haushalt des Rehabilitanden lebt. Eine Unterbringung des Kindes z. B. bei dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten spielt also keine Rolle.
    • Adoptivkinder (angenommene Kinder). Durch die Annahme erhält das Kind die volle rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden (§§ 1741 bis 1766 BGB); rechtswirksam wird die Adoption mit der Zustellung der gerichtlichen Bestätigung der Annahme an den Annehmenden (§ 1754 Abs. 1 BGB). Voraussetzung ist nicht, dass das Adoptivkind mit dem Rehabilitanden in einem Haushalt lebt. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB V, nach dem das Adoptivkind bereits dann zum Kreis der berechtigten Kinder zählt, wenn es im Rahmen einer Probephase in den Familienverbund aufgenommen wird, ist mangels einer entsprechenden Vorschrift bei § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX nicht anzuwenden; allerdings ist das mit dem Ziel der Adoption aufgenommene Kind bis zur Rechtmäßigkeit der Adoption ein Pflegekind, sodass es bei der Bestimmung der Familienverhältnisse regelmäßig als Pflegekind ab der Aufnahme in dem Haushalt zu berücksichtigen ist.

Zu dem Personenkreis der Kinder zählen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch:

  • Pflegekinder

    • Aufgrund des Klammerzusatzes in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist Voraussetzung, dass sie mit dem Rehabilitanden durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden sind und im Haushalt des Rehabilitanden aufgenommen sind und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Gemäß R 32.2 EStR definieren sich Pflegekinder wie folgt, wobei als Steuerpflichtiger in Bezug zu § 66 Abs. 1 Satz 3 der Rehabilitand gemeint ist:
    • "Ein Pflegekindschaftsverhältnis (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG) setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung wie zu einem eigenen Kind stehen z. B., wenn der Steuerpflichtige ein Kind im Rahmen von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) oder im Rahmen von Eingliederungshilfe (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) in seinen Haushalt aufnimmt, sofern das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt ist. Hieran fehlt es, wenn ein Kind von vornherein nur für eine begrenzte Zeit im Haushalt des Steuerpflichtigen Aufnahme findet. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme vom Steuerpflichtigen in Pflege genommen werden (§ 1744 BGB), sind regelmäßig Pflegekinder. Zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen sind z. B. Kostkinder. Hat der Steuerpflichtige mehr als sechs Kinder in seinem Haushalt aufgenommen, spricht eine Vermutung dafür, dass es sich um Kostkinder handelt. "
    • "Voraussetzung für ein Pflegekindschaftsverhältnis zum Steuerpflichtigen ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht, d. h. die familiären Bindungen zu diesen auf Dauer aufgegeben sind. Gelegentliche Besuchskontakte allein stehen dem nicht entgegen. "
    • "Ein Altersunterschied wie zwischen Eltern und Kindern braucht nicht unbedingt zu bestehen. Dies gilt auch, wenn das zu betreuende Geschwister von Kind an wegen Behinderung pflegebedürftig war und das betreuende Geschwister die Stelle der Eltern, z. B. nach deren Tod, einnimmt. Ist das zu betreuende Geschwister dagegen erst im Erwachsene...

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